Jobcraft UG

7 IN 66/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jobcraft UG, Bentheimer Str. 53, 48529 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 206883), vertr. d.: Thomas Ledebuhr, Telemannstraße 12, 48527 Nordhorn, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Tanja Kreimer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Nordhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 45 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.10.2022 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Zuschläge:
Zuschläge:
1. Erfolgreiche Abwicklung Immobilien und Vereinnahmung von Erträgen bis zur Verwertung in Prozent: 30.
2.
Geltendmachung von Geschäftsführeransprüchen, erfolglos, in Prozent: 5.
3)
Betriebsübergang im Ganzen ohne Einschaltung externer Dritter in Prozent: 10.
4)
Unvollständige Buchhaltung in Prozent: 10.
Summe in Prozent: 55.
Abschlag wegen vorläufiger Insolvenz und Gesamtschau in Prozent: -10.
Rest-Zuschlag in Prozent der Regelvergütung: =45.

IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 53,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 19] erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
V.
Gemäß § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. § 11 InsVV ist die Festsetzung der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung zu prüfen. Die vergütungsrelevante Teilungsmasse könnte um mehr als 20 Prozent zu kürzen sein, was zu einer geringfügig niedrigeren Vergütungsfestsetzung führen könnte.
Diese wäre vorliegend aber unverhältnismäßig, weil die Insolvenzverwalterin für die endgültige Vergütung in Anbetracht der vorläufigen Insolvenz im Rahmen der Gesamtschau bereits einen Abschlag von 10 Prozent, damit rund 1.900,00 Euro vorgenommen hat, und auch auf die Berücksichtigung der Vorsteuererstattung im Rahmen der vergütungsrelevanten Teilungsmasse verzichtet.
Wenn Sie somit auf rund 2.000,00 Euro verzichtet ist ein weiterer relativ geringer Abzug von rund 700,00 Euro für die vorläufige Insolvenzverwaltervergütung unverhältnismäßig.
Im Rahmen des Gehörs zu einer gleichwohl doch noch beabsichtigten Kürzung der Vergütung als vorläufige Insolvenzverwalterin hätte es dieser freigestanden, den Vergütungsantrag für die Vergütung als Insolvenzverwalterin zu überprüfen und ggf. Konsequenzen zu ziehen, z.B. einen geringeren Abschlag geltend zu machen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordhorn – Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn – Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Nordhorn, 02.01.2023