Jenabatteries GmbH

8 IN 66/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jenabatteries GmbH, Otto-Schott-Straße 15, 07745 Jena, vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Hammans
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 508771
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte VOIGT SALUS, Großer Brockhaus 1, 04103 Leipzig, Gz.: CK/Jenab-fz
erlässt das Amtsgericht Gera am 06.03.2024 folgenden
Beschluss
Die Vergütung des vorläufigen Verwalters Herrn Rechtsanwalt R. Rombach aus Erfurt
wird auf BETRAG EUR
nebst Auslagen i.H.v. BETRAG EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
festgesetzt gemäß §§ 1, 2, 11 InsVV.
Der vorläufige Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt R. Rombach ist berechtigt, den Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Gemäß § 11 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters besonders vergütet. Die Vergütung beträgt in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters, wobei als Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV von dem Wert des Vermögens auszugehen ist, das der Verwaltung unterlag. Aus- und Absonderungsrechte sind nur insoweit abzuziehen, als die davon betroffenen Vermögensgegenstände tatsächlich nicht vom vorläufigen Verwalter verwaltet wurden. Der Berechnungswert ergibt sich anhand der Staffelvergütung nach § 2 InsVV und ggf. den Zuschlägen nach § 3 InsVV. Als Vergütungssatz ist in der Regel ein Prozentsatz von 25 angemessen, welcher im Einzelfall herab- oder heraufzusetzen ist. Vorliegend beträgt die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV BETRAG EUR. Der Berechnungswert nach § 2 InsVV beträgt daher BETRAG EUR. Das Gericht hält vorliegend angesichts der besonderen Schwierigkeiten und des besonderen Umfanges der vorläufigen Insolvenzverwaltung (Fortführung des Geschäftsbetriebes über 7 Wochen, Abhalten von 3 Betriebsversammlungen und 3 Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschusses, aufwändige Bemühungen zur Sanierung und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes u.a.) die Erhöhung des Regelsatzes um 40 % und damit einen Vergütungssatz von 65 % für angemessen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 10, 8 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera -Insolvenzgericht-. 06.03.2024