Jean Bratengeier Baugesellschaft mit beschränkter Haftung

Geschäftsnummer: 8 IN 446/22. Am 01.01.2023 um 08:00 Uhr ist über das Vermögen der Jean Bratengeier Baugesellschaft mit beschränkter Haftung, Im Steingrund 6, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main, HRB 43943), vertr. d.: 1. Gerhard Bratengeier, Am Herrnacker 36, 63303 Dreieich, (Geschäftsführer), 2. Margit Dietz, Rathausstr. 12, 63303 Dreieich, (Geschäftsführerin), das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Götz Lautenbach, BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zeilweg 42, D 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069-963761130, Fax: 069-963761145, E-Mail: frankfurt@bbl-law.com, Internet: www.bbl-law.com.
Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Termin abgehalten:
am Freitag, 10.03.2023, 09:00 Uhr, 16-103 (Altbau), Amtsgericht Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), 63065 Offenbach am Main, eine Gläubigerversammlung (Berichtstermin) zur Beschlussfassung über:
– die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
– über die Einsetzung und/oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO),
– die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
§§ 66 Abs. 3 InsO,
– abweichende Regelung zur Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und
Kostbarkeiten (§ 149 Abs. 2 InsO),
– die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin. Sie
kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und
ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung in späteren Terminen
ändern (§ 157 InsO),
– besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)
insbesondere:
* wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen oder ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand veräußert werden soll,
* wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde,
* wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich
oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll,
– die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162,163 InsO),
Hinweis:
– Gemäß § 160 Abs. 1 InsO gilt die Zustimmung für den Fall, dass kein Gläubigerausschuss eingesetzt oder ein bereits eingesetzter Gläubigerausschuss nicht beibehalten wird, als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Amtsgericht Offenbach am Main, 11.01.2023