Jansen Industrietechnik GmbH

9 IN 46/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jansen Industrietechnik GmbH, Bethlehem re. 95, 26871 Papenburg (AG Osnabrück, HRB 121591), vertr. d.: 1. Hans Jansen, Bethlehem re. 96, 26871 Papenburg, (Geschäftsführer), 2. Holger Jansen, Bethlehem links 97, 26871 Papenburg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Meppen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 25 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.08.2022 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 60.454,95 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 5.017,12 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 65.472,07 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter beantragt, eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen.
Zunächst macht er einen Zuschlag für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Sanierungsbemühungen geltend.
Hierzu führt der Insolvenzverwalter aus, dass der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin bis zum 31. August 2017 fortgeführt wurde. Hintergrund der Fortführung war, dass Sanierungsmöglichkeiten erhalten bleiben. In diese Sanierungsbemühungen waren verschiedene Gesellschaften der “Jansen-Gruppe” einbezogen, mit dem Ziel, den rentablen Kern dieser Gesellschaften zu erhalten. Im Ergebnis dieser Bemühungen konnte letztlich im Rahmen des notariellen Kauf- und Übertragungsvertrages vom 04. September 2017 das notwendige Anlagevermögen an die übernehmende Gesellschaft veräußert werden.
Eine Zuschlagsfähigkeit ist im Ergebnis zu bejahen.
Einen weiteren Zuschlag begehrt der Insolvenzverwalter für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte.
Ein wesentlicher Teil des verwalteten Vermögens der Schuldnerin war mit Drittrechten belastet, die im Rahmen der Fortführung des Geschäftsbetriebes genutzt wurden. Nach Einstellung des Geschäftsbetriebes zum 31. August 2017 konnte das Anlagevermögen im Rahmen des notariellen Kauf- und Abtretungsvertrages vom 04. September 2017 veräußert werden. Zuvor waren durch den Insolvenzverwalter geltend gemachte Sicherungsrechte der Sparkasse Emsland eingehend zu prüfen und sodann notwendige Abstimmungen mit der Sicherungsgläubigerin zu treffen. Im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung wurde der vereinbarte Kaufpreis durch den Insolvenzverwalter vereinnahmt. Im Anschluss wurde eine entsprechende Abrechnung gegenüber der Sicherungsgläubigerin erteilt sowie eine Auszahlung veranlasst.
Diese Mehrbelastung rechtfertigt die Festsetzung eines Zuschlages.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung der Gesamtzuschlag zu bestimmen ist. In diese Gesamtschau ist auch ein etwaiger Abschlag für die vorläufige Verwaltung, die bereits gesondert vergütet wurde, einzubeziehen.
Dies berücksichtigt auch der Insolvenzverwalter in seinem Antrag und macht daher letztlich einen Gesamtzuschlag in Höhe von 25 % geltend.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist der Gesamtzuschlag in Höhe von 25 % als angemessen zu betrachten und daher antragsgemäß zu gewähren.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 84,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 30 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272379077330-000215818 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272379077330-000215818 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Meppen, 08.12.2022