Jaacks & Eisfeld Gerüstbau und Hochbau GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Patrick Eisfeld

12 IN 92/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jaacks & Eisfeld Gerüstbau und Hochbau GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Patrick Eisfeld, Am Mühlenberg 2, 27628 Hagen im Bremischen (AG Tostedt, HRB 207147), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christoph Henningsmeier festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 100 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
abzüglich Vorschuss

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 241.539,40 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1. Da in diesem Verfahren Tätigkeiten angefallen sind, die zu einer erheblichlichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters gegenüber einem Regelverfahren geführt haben, wurden folgende Zuschläge gewährt:
– 50 % für schwierige Sachverhaltsermittlungen im Zusammenhang mit der der Klärung von Aussagen einen im Laufe des Verfahrens verstorbenen Drittschuldnern über bestehende Forderungen gegenüber ausländischen Investoren sowie Konten im Ausland. Darüber hinaus wurde aufgedeckt, dass beträchtliche Geldbeträge vom Geschäftskonto der Schuldnerin auf das Privatkonto sowie auf das Konto einer zahlungsunfähigen Tochter transferiert worden sind.
– 50 % aufgrund der unzureichenden Mitwirkung der Schuldnerin. Angeforderte Dokumente wurde regelmäßig verspätet, in vielen Fällen unvollständig und teilweise inkorrekt übermittelt. Es fanden mehrmals monatlich Zusammenkünfte in den Kanzeleiräumen des Insolvenzverwalters und ergänzende tägliche Telefonate statt. Die OPOS-Liste musste mit dem Steuerberater der Schuldnerin besprochen und aktualisiert werden. Die Unterlagen wurden schließlich vom Insolvenzverwalter persönlich im Betrieb der Schuldnerin gesichtet. Ähnlich verhielt es sich bei der Bereitstellung der BWA, der Summen- und Saldenliste sowie der jüngsten Bilanz.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 133,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 38 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 15.07.2024