J.N. Neues Bauen GmbH

Geschäftsnummer: 8 IN 536/13
In dem Insolvenzverfahren J.N. Neues Bauen GmbH, Birkenwaldstraße 38, 63179 Obertshausen (AG Offenbach am Main , HRB 47227), vertr. d.: Harald Schaaf, Offenbacher Weg 14b, 63165 Mühlheim am Main, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Masse gem. §§ 1, 10, 13 InsVV: 1.000,00 EUR
Zu- oder Abschläge wurden nicht festgesetzt
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Fabio Algari, Ffm – Fach 183, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-913092-0, Fax: 069-913092-30 wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist. Vorschüsse sind entsprechend anzurechnen.
Begründung:
I.
Aufgrund der nicht vorhandenen bzw. zu geringen Masse berechnet sich die Regelvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV a. F. Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderung angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.000,- EUR betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 150,- EUR. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100,- EUR. Aufgrund der Gläubigeranzahl im hiesigen Verfahren ist eine Erhöhung der Mindestvergütung gem. § 2 Abs. 2 S. 2, 3 InsVV a. F. gegeben. Seitens des Insolvenzverwalters wird eine solche Erhöhung jedoch nicht geltend gemacht.
II.
Der Insolvenzverwalter hat weiterhin Anspruch auf Auslagenersatz nach § 8 InsVV. Der Insolvenzverwalter kann anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,- EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 InsVV).
III.
Weiterhin hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Festsetzung der auf die Vergütung und der Auslagen zu zahlenden Umsatzsteuer nach § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 16.01.2023.