Italgarant Gastronomie GmbH

Amtsgericht Frankfurt am Main
20.06.2023
– Insolvenzgericht –
810 IN 319/23 I

B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main II, Gutleutstraße 122, 60327 Frankfurt am Main,
– Antragsteller –
g e g e n
Italgarant Gastronomie GmbH, Triebstraße 65, 60388 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 79122),
vertreten durch:
Paolo Spezzano, Waldenserstraße 6, 63263 Neu-Isenburg, (Liquidator),
– Antragsgegnerin –
hat die Kosten des Verfahrens die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 7.759,04 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Durch zulässigen Antrag vom 16.03.2023 hat der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin beantragt.
Die Forderung ist durch Zahlung beglichen worden.
Der Antragsteller hat die Erledigung der Hauptsache erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen, indem sie ihr nicht widersprochen hat.
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht nach § 91 a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Der Antrag war bis zur Erfüllung der Forderung zulässig und begründet.
Die Antragsgegnerin hat Einwendungen gegen Grund und Höhe der Forderung der Antragstellerin nicht erhoben, sondern diese durch Zahlung anerkannt. Damit hat sie eingeräumt, dass der Antrag zur Zeit der Antragstellung zulässig und begründet war.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 4 InsO, (Für Kosten, die vor dem 1.7.2004 fällig geworden sind, gilt § 37 GKG a.F.) § 58 GKG. Sie richtet sich nach der Höhe der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung.

Rechtsmittelbelehrung
Die Kostenentscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen und ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € und der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache 600 € übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden. Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.