InterKult Spedition GmbH

47 IN 29/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der InterKult Spedition GmbH, Borsteler Weg 31, 21423 Winsen (Luhe) (AG Lüneburg, HRB 207747), vertr. d.: 1. Eugen Braun, Kirschblütenweg 5, 21255 Tostedt, (Geschäftsführer), 2. Tobiasz Scibiorski, Noldering 3, 22309 Hamburg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Borchert festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 80 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
abzüglich Vorschuss

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 07.09.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 441.442,92 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 10.534,26 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 451.977,18 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Daneben macht der Insolvenzverwalter Zuschläge geltend für:
– die Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren (30 %)
– den Mehraufwand im Rahmen der übertragenden Sanierung (35%)
– die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte (20 %)
– den Auslandsbezug (10%)
Abschlägig mit 5 % wird die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter berücksichtigt.
Der Aufwand des Insolvenzverwalters im vorliegenden Insolvenzverwalters war überdurchschnittlich und rechtfertigt Zuschläge gemäß § 3 InsVV.
Zur Begründung der Zuschläge wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag sowie dem ergänzenden Schriftsatz vom 13.12.2023 verwiesen. Ein Zuschlag für die Betriebsfortführung kommt nur dann in Betracht, wenn die Masse durch den Überschuss aus der Betriebsfortführung nicht entsprechend größer geworden ist. Da ein positiver Überschuss aus der Betriebsfortführung nicht entstanden ist, ist eine entsprechende Vergleichsberechnung im Rahmen der Zuschlagsermittlung nicht erforderlich.
Für die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen wurde ein Dienstleister eingesetzt und aus der Insolvenzmasse vergütet. Die Prüfung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen gehört zunächst grundsätzlich zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 14.01.2021 – IX zB 27/18, NZI 2021, 505). Mit der Regelvergütung sind im Verhältnis zum Verfahren wenige relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle abgegolten (BGH, Beschluss vom 14.11.2012 – IX ZB 95/10, ZinsO 2013, 152). Da mit der Vergabe der Ermittlung von Anfechtungsansprüchen grundsätzlich zumindest teilweise eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters delegiert wird, wird ein Abschlag von 10 % berücksichtigt, so dass ein Gesamtzuschlag von 80 % statt 90 % als angemessen erachtet wird.

IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 1.258,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 466 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,70 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 22.01.2024