INGGERSON AG

12 IN 75/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der INGGERSON AG, Mackenstedter Straße 12, 27755 Delmenhorst (AG Oldenburg, HRB 212077), vertr. d.: 1. Stephan Traudt, (Vorstand), 2. Heiko Jürgens, (Vorstand), 3. Jörg Simon, (Vorstand), sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Berend Böhme festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Delmenhorst eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 50 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 14.12.2023 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist in Anlehnung an § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Schätzwert der Masse zu berechnen, der sich nach beschlossenem Insolvenzplan auf den Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens bezieht. (…)

II.
Ausgehend von der Berechnungsmasse ergibt sich gem. § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung eines Insolvenzverwalters (…). Die Vergütung für den Sachwalter beträgt 60 % der Regelvergütung.
III.
Für die Festsetzung der Zuschläge für die Tätigkeit als Sachwalter sind folgende Erwägungen maßgeblich:
1. Die Schuldnerin beschäftigte 34 Mitarbeiter durchgehend. Es fanden diverse Gläubigerausschusssitzungen statt, vorbereitet und geleitet durch den Sachwalter, dies im Hinblick auf eine letztlich durchgeführte übertragende Sanierung auf Grundlage eines beschlossenen Insolvenzplans. Insgesamt ist ein Zuschlag für die durchgeführte Sanierung einschließlich der Begleitung des Insolvenzplanverfahrens und die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss in Höhe von 30 % angemessen.
2. Der Sachwalter führte die Kasse. Unter Einbeziehung der Verantwortung für die Betriebsfortführung gemessen am Fortführungsaufwand und Buchungsvolumen ist ein Zuschlag in Höhe von 20 % angemessen.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind (…) nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. (…)
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Delmenhorst – Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Delmenhorst – Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 05.01.2024