Ingenieurbüro Dittrich GmbH

Geschäfts-Nr.: 9 IN 916/17 .In dem Insolvenzverfahren der Ingenieurbüro Dittrich GmbH, Am Elfengrund 59, 64297 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 8440), vertr. d.: Klaus Dittrich, Heinrich-Delp-Str. 258, 64297 Darmstadt, (Geschäftsführer), wird die ergänzende Vergütung des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie
3. X EUR Auslagen zuzüglich
4. X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
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X EUR Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Mit Beschluss vom 26.02.2020 wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren auf X Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt.
Die Vergütungsfestsetzung basierte auf der seinerzeit vorhandenen Insolvenzmasse in Höhe von 39.059,33 Euro. Bis zur Beendigung des Verfahrens erhöhte sich diese auf 114.398,02 Euro.
Auf Grund des Anstiegs der Berechnungsgrundlage, war nunmehr auch die Anpassung der Vergütung zu beschließen. Insoweit darf auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 26.01.2006 IX ZB 183/04 Bezug genommen werden. Ein entsprechender Antrag des Insolvenzverwalters liegt vor.
Die Vergütung, basierend auf der nunmehr maßgeblichen Berechnungsgrundlage, beläuft sich auf X Euro. Bereits festgesetzt wurden X Euro, sodass noch die Differenz in Höhe von X Euro festzusetzen war.
Die pauschalen Auslagen aus der Gesamtvergütung belaufen sich auf X (30% aus X Euro). Bereits festgesetzt wurden X Euro, sodass insoweit noch die Differenz in Höhe von X Euro festzusetzen war. Hinzu kommt der im Beschluss vom 26.02.2020 gewährte Zuschlag von 20%. Aufgrund dessen sind hier weitere X € festzusetzen.
Nach Einreichung des Schlussberichts erhob der Geschäftsführer der Schuldnerin Klage gegen die Insolvenzmasse. Das Verfahren wurde bis vor den BGH getrieben, wo es im Sommer 2022 (mehr als 2 Jahre später) durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beendet wurde. Für den dem Insolvenzverwalter durch diese Problematik entstandenen zeitlichen und personellen Mehraufwand, sieht das Gericht zu dem einen weiteren Zuschlag in Höhe von 15 % als gerechtfertigt an (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 InsVV RndNr. 78.)
Neben der Vergütung und der Auslagen war auch die jeweilige Umsatzsteuer in die Festsetzung aufzunehmen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 20.02.2023.