Ingenieurbüro Bregar GmbH

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 62 IN 32/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 17346 eingetragenen Ingenieurbüro Bregar GmbH, Dieselstraße 12, 66763 Dillingen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Benno Bregar, Herrn Miroslaw Debinski und Herrn Lothar Semmer

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Sandra Reich, Am Ludwigsberg 78, 66113 Saarbrücken

werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX€
Zwischensumme XXX€
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX € XXX€
Endbetrag XXX€
Auf die Vergütung sind folgende bereits bewilligte Vorschüsse anzurechnen:
Festsetzungsdatum: 04.05.2022, festgesetzter Vorschuss XXX Euro
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag zurückgewiesen.
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 01.02.2021 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse XXX €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXX € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 19 Gläubigern auf 1.300,00 €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 115 % und damit auf den Betrag von XXX € gerechtfertigt.
Die Insolvenzverwalterin macht Zuschläge für folgende Tätigkeiten geltend:
– Korrespondenz mit ausländischen Gläubigern
Im vorgenannten Verfahren wurden von 19 Gläubigern insgesamt 50 Forderungen zur Tabelle angemeldet. Hierunter befanden sich drei ausländische Gläubiger aus Indien und aus China, wovon zwei Gläubiger die Hauptauftraggeber der Schuldnerin waren. Jedwede Korrespondenz musste durch die Insolvenzverwalterin persönlich durchgeführt werden aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse ihrer Mitarbeiter.
– Schwierige Informationsbeschaffung
Die Insolvenzverwalterin hatte drei Geschäftsführer als Ansprechpartner, von denen zwei nicht kooperiert haben. Der Dritte war zwar kooperativ, jedoch nicht zur Auskunftserteilung in der Lage, da er sich lediglich um das operative Geschäft der Schuldnerin gekümmert hatte. Die Informationsbeschaffung war daher mühsam und zeitaufwendig.
– gesetzgeberische Vergütungsdivergenz
Letztlich macht die Insolvenzverwalterin einen Zuschlag aufgrund der Degression der Regelsätze geltend.
Diese werden gerichtlich wie folgt gewertet:
– Korrespondenz mit ausländischen Gläubigern
§ 3 InsVV benennt nur beispielhaft Zuschlagsfaktoren. Nach der Rechtsprechung des BGH gibt es darüber hinaus zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können (vgl. BGH, Beschl. vom 24.07.2003 – IX ZB 607/02). Da die Korrespondenz mit den ausländischen Gläubigern, von denen zwei sogar Hauptauftraggeber der Schuldnerin waren, ausschließlich durch die Insolvenzverwalterin höchstpersönlich durchgeführt wurde, wird ein Zuschlag hierfür als angemessen erachtet.
– Schwierige Informationsbeschaffung
Auch die schwierige Informationsbeschaffung ist in § 3 InsVV nicht ausdrücklich erwähnt, kann jedoch als zuschlagsbegründend gesehen werden.
Von den drei Gesellschaftergeschäftsführern war lediglich einer bereit, der Insolvenzverwalterin Auskünfte zu erteilen. Dieser war jedoch, wie oben bereits erwähnt, hierzu nicht in der Lage. Dies stellt ein erhebliches Erschwernis im Vergleich zu einem “Normalverfahren” dar. Ein Zuschlag wird hierfür gewährt.
– gesetzgeberische Vergütungsdivergenz
Gemäß § 3 Abs. 1 lt. c) InsVV ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, dass der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat.
Dies trifft im vorliegenden Verfahren nicht zu. Sofern die Insolvenzverwalterin ausführt, dass ihr hierfür ein Zuschlag zusteht, weil die in § 2 InsVV geregelten Vergütungssätze sich zum 01.01.2021 erhöht haben, wird dieser Ansicht nicht gefolgt. Die Erhöhung der Vergütungssätze erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2021 und kann nicht über die Zuschlagsregelung auch auf Verfahren angewandt werden, die vor dem 01.01.2021 beantragt wurden; auch dann nicht, wenn die Eröffnung des Verfahrens nach dem 01.01.2021 erfolgt ist.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 11.10.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die der Verwalterin infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 1 eingesehen werden.

62 IN 32/20
Amtsgericht Saarbrücken, 14.03.2024