Infrastrukturbau GmbH & Co. KG

1 IN 12/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Infrastrukturbau GmbH & Co. KG, Tief- und Straßenbau, Im Hornacker 6, 56814 Bruttig-Fankel, vormals Koblenzerstraße 142, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRA 21897), vertr. d.: 1. Infra-Invest Verwaltungs GmbH, Koblenzerstraße 142, 56727 Mayen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Oliver Werner Jobelius, Im Hornacker 6, 56814 Bruttig-Fankel, (Geschäftsführer), 1.2. Martin Seiler, Oranienstraße 4, 65185 Wiesbaden, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Grünewald festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Cochem eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 40 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
abzüglich bereits festgesetztem und entnommenem Vorschuss

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.04.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (Berechnungsmasse). Diese beträgt nach der geprüften und für richtig befundenen Schlussrechnung 184.726,73 EUR.

II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Zusätzlich wird gemäß § 3 InsVV dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag von 40 % der Regelvergütung gewährt und festgesetzt. Dieser Zuschlag ist angemessen und gerechtfertigt, weil sich der Forderungseinzug aus im Eröffnungsverfahren abgeschlossenen Bauaufträgen und insgesamt als über das Normalmaß hinausgehend schwierig erwiesen hat. Dies deshalb, weil seitens der Schuldnerin die notwendige Kooperation nicht gegeben war, so dass in enger Abstimmung mit einem Architekturbüro und mit den Auftraggebern die Informationsbeschaffung zu den Schlussabrechnungen aufwendig und zeitintensiv war. Darüber hinaus musste sich der Insolvenzverwalter mit einer Vielzahl von Mängeleinreden bezüglich bereits abgerechneter Bauaufträge auseinandersetzen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 42 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,30 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen in diesem am 01.05.2020 eröffneten Verfahren ergibt sich pauschal aus § 8 Abs. 3 InsVV (30 % der Regelvergütung).
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cochem, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cochem, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cochem, 07.06.2024