Infodisc Technology GmbH

10 IN 226/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Infodisc Technology GmbH, Zehn Jeuch 1, 77871 Renchen, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Gutowski
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 490496
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DIE SCHRITTMACHER, Rammersweier Straße 120, 77654 Offenburg
Terminsbestimmung:
1. Schlusstermin gem. § 197 InsO
– zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
– zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger,
– zur Anhörung zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
wird bestimmt auf
Donnerstag, 05.10.2023, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 106, 1. OG, Zeller Straße 38, 77654 Offenburg
2.
Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 4.103.422,60 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 510.379,89 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und die Vergütungen und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung sowie das Schlussverzeichnis eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg – Insolvenzgericht – 07.08.2023