In Motion AG

70 IE 9/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der In Motion AG, Badenerstrasse 9, 5200 Brugg, SCHWEIZ (Kanton Aargau Firmennr. CHE-112.385.405), vertr. d.: 1. Jaqueline Wild, Gumpenwiesenstrasse 10, 8166 Niederweningen, SCHWEIZ, (Mitglied des Verwaltungsrates), 2. Timm als Vorstand d. In Motion AG Hartwich, Krieger Partnerschaftsgesellschaft RA Timm Hartwic, Bleidenstr. 6-10, 60311 Frankfurt/Main, (Vorstand), wird die Vergütung des (vorläufigen) Sachwalters festgesetzt auf:
€ Nettovergütung nach §§ 12,12a InsVV
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

€ Gesamtbetrag
Die Veröffentlichung der Beträge unterbleibt gemäß § 64 II S. 2 InsO
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ottmar Hermann, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 /913092 – 0, Fax: 069 /913092 30, E-Mail: frankfurt@hww.eu wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Berechnungsmasse: €
Dem (vorläufigen) Sachwalter steht nach §§ 12, 12a InsVV ein Bruchteil der Vergütung für einen Verwalter zu, der auf 85 % festgesetzt wird
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 24.08.2023