IMPRESSIONEN Versand GmbH

10 IN 382/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH
Kieler Straße 131
22769 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 151093
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.08.2023 um 10.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 InsO bei der Schuldnerin. Der Geschäftsführer der Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 – 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO).
Schuldbefreiende Leistungen haben an die Schuldnerin zu erfolgen.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Martin Mucha
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 96689 0
Telefax: 0711 96689 39
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 29.08.2023 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 12.09.2023 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
5. Berichtstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 10.10.2023, 10:30 Uhr,
Sitzungssaal 1.09, 1. OG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe
Der Sachwalter wird in dem Termin zu dem Bericht der Schuldnerin Stellung nehmen.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über einen Antrag auf Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und ggfs. Wahl über die Person des Insolvenzverwalters, die Wahl eines anderen Sachwalters (§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 57 InsO),die Rechnungslegung der Schuldnerin (§§ 281 Abs. 3, 66 Abs. 3 InsO), einen Antrag auf Anordnung des Insolvenzgerichts, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der Schuldnerin mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§ 277 Abs. 1 InsO), die Wahl des Gläubigerausschusses, (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 68 InsO), die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse, §§ 278, 100, 101 InsO, die Hinterlegungsstelle (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 149 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 157 InsO), insbesondere über den Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den Sachwalter oder die Schuldnerin (§ 284 InsO), gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: besonders bedeutsame Rechtshandlungen; insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehen, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtstreit mit erheblichem Streitwert (§§ 160, 162 InsO), soweit kein Gläubigerausschuss bestellt ist, die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert, §§ 162, 163 InsO.
Wichtiger Hinweis für Insolvenzgläubiger, die am Termin teilnehmen möchten:
Bitte halten Sie Ihren Personalausweis, Vollmachten bzw. beglaubigte Handelsregisterauszüge (nicht älter als 6 Monate) o. ä. Nachweise über Ihre Person oder Ihre Vertretungsmacht (jeweils im Original) bereit.
Ansonsten tragen Sie das Risiko nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.
Hinweise:
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des organschaftlichen Vertreters der Schuldnerin als erteilt, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 10.10.2023, 10:30 Uhr,
Sitzungssaal 1.09, 1. OG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
– Euler Hermes Deutschland
Gasstraße 29
22761 Hamburg
im Ausschuss vertreten durch Herrn Thomas Harbrecht
(für die Lieferanten und Dienstleister)
– Rechtsanwalt Dr. Rainer Riggert
Eisenbahnstraße 19-23
77855 Achern
(für die Kleingläubiger und die gesicherten Gläubiger)
– Bundesagentur für Arbeit
Brauerstr. 10
76135 Karlsruhe
im Ausschuss vertreten durch Frau Christine Wittmann-Rabe
9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Es wird darauf hingewiesen, dass den Insolvenzgläubigern alle weiteren Beschlüsse (mit Ausnahme etwaiger Beschlüsse zur Bestimmung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins, sofern ein Insolvenzplan vorgelegt werden sollte) nicht mehr gesondert zugestellt werden.
Vielmehr werden diese nur noch im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
Informieren Sie sich deshalb bitte regelmäßig auf dieser Internetseite über die wichtigsten verfahrensleitenden Beschlüsse des Gerichts im vorliegenden Insolvenzverfahren.
12. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c – § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht – 01.08.2023