ID Reisewelt GmbH

2 IN 61/20: In dem Insolvenzverfahren ID Reisewelt GmbH, Bürgermeisterstr. 16, 06886 Lutherstadt Wittenberg (AG Stendal, HRB 10057), vertr. d.: Jacqueline Knispel, Mockauer Str. 34, 04357 Leipzig, (Geschäftsführerin), wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 26.06.2023 die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, die festgesetzte Vergütung abzüglich der bereits erhaltenen Vorschüsse der Masse zu entnehmen. Die der Vergütungsberechnung nach § 2 InsVV zugrunde gelegten Berechnungsmasse ergab sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 529523,39 EUR zugrunde gelegt. Aufgrund der durch die Verfahrensbesonderheiten bedingten zusätzlichen Aufwendungen reichte die Regelvergütung nicht aus, den Insolvenzverwalter für seine Tätigkeiten in dem Verfahren ausreichend zu entschädigen.
Abweichend von einem durchschnittlichen Verfahren, an dem sich bis zu 100 Gläubiger beteiligen, haben in der vorliegenden Insolvenzsache 124 Gläubiger Forderungen angemeldet. Des Weiteren hat der Verwalter, obwohl eine große Masse vorhanden ist, zur Schaffung dieser einen erheblichen Arbeitsaufwand betrieben. Entgegen der zu erwartenden prognostizierten Masse (220.593,37 EUR) beläuft sich der freie Massebestand auf einen um ca. 240% übersteigenden Betrag (529.523.39 EUR). Ohne Einschaltung von externen Rechtsanwälten wurden umfassende Forderungen gegenüber Drittschuldnern durchgesetzt, so dass letztendlich 52% der Verfahrensgesamteinnahmen im Rahmen des Forderungseinzuges realisiert werden konnten. Deshalb ist der geltend gemachte Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV i. H. v. 37,5 % unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeiten des Verfahrens in der Gesamtbetrachtung erforderlich und der Höhe nach noch angemessen.
Die Auslagen und die Umsatzsteuer wurden gem. §§ 7 und 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) sowie den “Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr” auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, während der Geschäftszeiten eingesehen werden.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 26.06.2023