I.M. Schuhmode KG

2 IN 216/17: In dem Insolvenzverfahren I.M. Schuhmode KG, Müllerstraße 36, 06774 Muldestausee (AG Stendal, HRA 981), vertr. d.: Ilse-Marie Franke, Müllerstraße 36, 06774 Muldestausee, (persönlich haftende Gesellschafterin), wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.11.2023 die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Vergütung der Insolvenzverwalterin wurde festgesetzt auf:
1. xxx EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
2. zzgl. xxx EUR Zuschläge gem. § 3 Abs. 1 InsVV (desolate Buchführung)
3. abzgl. xxx EUR Abschläge gem. § 3 Abs. 2a) InsVV (vorl. Insolvenzverw.)
4. zzgl. xxx EUR Mehrvergütung gem. § 1 Abs.2 Nr.1 InsVVV
5. xxx EUR Auslagen
6. xxx EUR besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV
7. xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
8. xxx EUR Gesamtbetrag.
Der Insolvenzverwalterin Dipl.-Kauffrau Dorit Aurich, Emil-Eichhorn-Straße 1, 06114 Halle (Saale), Tel.: 0345/530490, Fax: 0345/5304926, E-Mail: eckert-halle@eckert.law, wird gestattet, den festgesetzten Betrag, abzüglich bereits entnommener Vorschüsse, der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Insolvenzverwalterin beantragte mit Schreiben vom 30.06.2023 die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen i.H.v. insgesamt xxx EUR.
Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Der Insolvenzverwalterin steht gemäß § 63 InsO grundsätzlich eine Vergütung zu. Die Höhe der Berechnungsmasse ergibt sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens und beträgt 121.144,68 EUR.
Die Berechnungsmasse beinhaltet gleichzeitig die aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung zu erwartende Umsatzsteuererstattung (BGH, Beschlüsse vom 26.02.2015 – IX ZB 9/13 und vom 25.10.2017- IX ZB 147/06)
Für die Berechnung der Regelvergütung sind die Bestimmungen des § 2 InsVV maßgebend. Ausgehend von der vorgenannten Berechnungsmasse beläuft sich die beantragte Regelvergütung auf xxx EUR.
Des Weiteren beansprucht die Verwalterin die Sondervergütung für das Befassen mit Aus-und Absonderungsrechten nach §1 Abs.2 Nr.1 InsVV .
Die Mehrvergütung für die Bearbeitung der Aus-und Absonderungsrechte gem. § 1 Abs.2 Nr.1,2 InsVV (Hälfte der Feststellungskosten) beträgt € xxx netto.
Da die Verwertung der belasteten Massegegenstände durch die Insolvenzverwalterin nie zu einer Mehrvergütung von mehr als der Hälfte der Feststellungskosten (Kappungsgrenze) im Sinne der §§ 170,171 Abs.1 InsO führen darf, ist in Anwendung der Regelung des § 1 Abs.2 Nr.1 S.1,2 InsVV der vorliegend beantragte und auf € xxx netto begrenzte Differenzbetrag die der Insolvenzverwalterin abschließend zu gewährende Mehrvergütung (BGH, Beschluss vom 22.07.2021, IX ZB 85/19, ZInsO 2021,2046). Daher ist die Sondervergütung auf die Gesamtvergütung aufzuschlagen, um zu gewährleisten, dass der Mehrbetrag der Vergütung nicht der Multiplikation durch Zuschläge oder dem Abzug durch Abschläge gem. § 3 InsVV unterliegt und der Insolvenzverwalter somit nicht mehr oder weniger als die Hälfte der Feststellungskosten erhält (Knapp, Die Vergütung des Insolvenzverwalters,1. Auflage 2022, S. 42ff; NZI 2022,206).
Darüber hinaus beantragt die Insolvenzverwalterin eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 Prozent für die desolate Buchhaltung der Schuldnerin.
Eine unzureichende Buchhaltung begründet regelmäßig keinen Zuschlag, sondern entspricht dem normalen Erscheinungsbild fast jeden insolventen Unternehmens und ist daher mit der Regelvergütung abgegolten (BGH, NZI 2004,665=ZInsO 2005,1159, Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsordnung, 6.Auflage 2019, § 3 Rn. 68).
Die Einrichtung und Führung der insolvenzrechtlichen Buchhaltung ist grundsätzlich Sache des Verwalters und mit der Staffelvergütung abgegolten, es sei denn, quantitative Faktoren, die zu massiven und nicht vorhersehbaren Mehrbelastungen geführt haben, erfordern wegen der niedrigen Berechnungsgrundlage einen Zuschlag auf die Staffelvergütung (BGH NZI 2004,665 = ZInsO 2005,1159 – 5%Zuschlag -; Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsordnung, 6.Auflage 2019, § 3 Rn. 100). Zur abgegoltenen Regeltätigkeit gehört auch die Prüfung, ob Anfechtungstatbestände ernsthaft in Betracht kommen sowie die darauf bezogene Aufarbeitung von Akten und Zahlungsströmen (so ausdrücklich BGH NZI 2017,753 = ZInsO 2017,1784,1787).
Vorliegend wurde die Aufarbeitung der umfangreichen Geschäftsunterlagen – um Anfechtungstatbestände genau beziffern zu können – von der Insolvenzverwalterin aufgrund der erheblichen Anzahl der Geschäftsvorfälle und der Unvollständigkeit eines Teils der Geschäftsunterlagen, als zeitaufwändig beschrieben.
Als außergewöhnlichen Fall – mit eingetretenen massiv erschwerenden Besonderheiten- werden die Ausführungen der Insolvenzverwalterin jedoch nicht erachtet. Auch steht einem Mehrarbeitsaufwand der Verwalterin in diesem Bereich – vorliegend für eine kleine Kapitalgesellschaft (§267 HGB) – eine hohe Berechnungsgrundlage (€ 121.144,68 davon € 109.486,44 aus Anfechtungen) gegenüber, mithin selbst ein ggf. erheblicher Mehraufwand bereits durch eine entsprechende Mehrung der Masse adäquat aufgefangen wird.
Es wurde bereits in der vorläufigen Verwaltung und zwar im November 2017 durch die (vorläufige) Verwalterin mitgeteilt, dass die abschließende Prüfung der potentiellen Anfechtungsansprüche erfolgt, jedoch noch Zuarbeiten der Geschäftsführerin erforderlich sind.
Dem Schlussbericht ist zu entnehmen, dass es sich um 11 Anfechtungsgegner handelte, wobei der größte Posten (72.876,81 EUR des Finanzamtes Bitterfeld-Wolfen) bereits im August 2018 dem Sonderkonto gutgeschrieben werden konnte. Dem Verwalterbericht vom 20.08.2019 ist zu entnehmen, dass bis dahin weitere 8 Anfechtungsansprüche (30.509,63 EUR) durchgesetzt werden konnten. Zu diesem Zeitpunkt war also der größte Teil der Anfechtungsansprüche bereits realisiert und somit auch die Buchhaltung aufgearbeitet.
Zudem war die Antragstellerin in dem Verfahren nicht nur als vorläufige Insolvenzverwalterin sondern auch als Sachverständige eingesetzt. Nicht unwesentliche Vorarbeiten (z.B. Ermittlung /Feststellung diverser Anfechtungstatbestände, Bestimmung des Kassenbestandes etc.) sind bereits dort erledigt und auch vergütet worden. Die im Rahmen der Gutachtenerstellung von ihr gewonnen Informationen minderten ebenfalls den Umfang der Tätigkeiten der Insolvenzverwalterin, da bei der Regelvergütung nach § 2 InsVV vom Grundsatz her nicht davon ausgegangen wird, dass ein Verwalter auch zuvor immer als Sachverständiger und /oder vorläufiger Verwalter tätig war. Insoweit ist die Beschäftigung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens und der Aufarbeitung der Insolvenzgründe sowie die Aufarbeitung des Beleg- und Kassenwesens auch im Rahmen der Gutachtenerstellung und der vorläufigen Verwaltung erfolgt, so dass sich vorliegend “rasch ein Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse verschafft werden konnte” und die Zusammenstellung eines aussagekräftigen Zahlenwerkes erfolgt ist. Somit minderte sich auch diesbezüglich tatsächlich der Umfang der regulären Verwaltertätigkeit (vgl. Beschluss BGH vom 22.April.2004 -IX ZB 136/03-, juris).
Den im eröffneten Verfahren geschilderten Aufwand aus z.B. Einzelbelegrevision, steht – verbunden mit den einhergehenden Ermittlungen von möglichen Anfechtungsansprüchen und einzuziehenden Forderungen – der erzielte Erlös aus Anfechtungsansprüchen i.H.v. 109.486,44 EUR gegenüber, welcher vorliegend eine entsprechende Mehrung der Masse bewirkte, so dass ein (weiterer) Mehraufwand der Tätigkeit der Verwalterin durch einen Zuschlag in Höhe von 5 % angemessen vergütet wird.
Entgegen der Meinung der Insolvenzverwalterin ist vorliegend auch ein Abschlag wegen der vorangegangenen vorläufigen Insolvenzverwaltung anzusetzen, § 3 Abs.2a InsVV.
Bei der Frage eines Abschlages wegen vorangegangener vorläufiger Insolvenzverwaltung handelt es sich um einen vergütungsrelevanten Umstand, der höchstrichterlich bereits mehrfach einheitlich behandelt wurde (BGH Beschlüsse v.11.05.2006- IX ZB 249/04, v. 01.02.2007-IX ZB 279/05; v. 08.07.2010- IX ZB 222/09; v.11.05.2011 – IX ZB 143/08).
Nach Ansicht des Gerichts ist ein solcher Abschlag regelmäßig anzusetzen, wenn bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war und es ist die Ausnahme, dass er nicht anzusetzen ist (s. auch MüKo-InsO/Riedel, InsO 4. Aufl.2019, § 3 InsVV Rn.40).
Denn der Gesetzgeber geht gem. § 3 Abs.2a InsVV davon aus, dass der vorläufige Verwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter i.d.R. erhebliche Arbeiten erspart hat (BGH, Beschlüsse v. 18.06.2009-IX ZB 97/08 und v. 01.02.2007-IX ZB 279/05) und dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats i.d.R. einen Abschlag von der Vergütung als endgültiger Verwalter rechtfertigt, und zwar ausdrücklich selbst dann, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Zuschläge – was hier nicht der Fall ist -bewilligt wurden (BGH, Beschlüsse v. 11.05.2006 -IX ZB 294/09 und v. 12.09.2019 – IX ZB 28/18, Rn 16).
Bereits die Erstellung einer- wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen i.d.R. (nicht im Ausnahmefall) die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich (BGH, Beschluss vom 11.05.2006-IX ZB 249/04; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6.Auflage 2019, § 3 Rn.113; MüKo-InsO/Riedel. 4. Aufl. 2019, § 3 InsVV Rn.40f). Die Hürde für die Annahme, es lägen erhebliche Erleichterungen durch die vorangegangene vorläufige Insolvenzverwaltung vor, liegt mithin niedrig. Es gilt der Grundsatz, dass jede Tätigkeit nur einmal vergütet wird, es sei denn, durch den Wechsel in der Person des Verwalters werden Doppelarbeit und doppelte Aufwendungen unabwendbar (BGH, Beschlüsse v. 12.06.2008 – IX ZB 184/07 und v.11.05.2006 – IX ZB 249/04; ZInsO 2006,642).
Mithin gem. § 3 Abs.2a InsVV ist i.d.R. insbesondere dann ein Abschlag vorzunehmen, wenn – wie vorliegend- beim vorläufigen und endgültigen Verwalter Personenidentität besteht, sodass die Tätigkeiten faktisch bruchlos ineinander übergehen (BGH, Beschluss v. 11.05.2006- IX ZB 249/04; LG Hannover, ZInsO 2019, 1027,1029).
Auch wird bei der Regelvergütung nach § 2 InsVV vom Grundsatz her nicht davon ausgegangen, dass ein Verwalter auch zuvor immer als Sachverständiger tätig war. Insoweit ist die Beschäftigung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens und der Aufarbeitung der Insolvenzgründe sowie die Aufarbeitung des Beleg-und Kassenwesens nicht unwesentlich ebenso im Rahmen der Gutachtenerstellung erfolgt und vermindert sich dadurch entsprechend tatsächlich der Umfang der regulären Verwaltertätigkeit (vgl. Beschluss BGH vom 22.April.2004 -IX ZB 136/03-, juris).
Vorliegend musste die Insolvenzverwalterin mit Verfahrenseröffnung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin nicht neu erfassen und bewerten, die gerade in den ersten Tagen mit der Übernahme eines Geschäftsbetriebes anfallenden zusätzlichen Arbeiten waren bereits erledigt. Das Anlage- und Umlaufvermögen war weitgehend inventarisiert und bewertet. Der Kontakt zu den meisten ehemaligen Kunden/Lieferanten, Drittschuldnern und den Gläubigern mit Sicherungsrechten war hergestellt. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag der Antragstellerin ihr eigenes weites gehend geordnetes Konto- und Belegwesen vor, ein Überblick über die Liquiditätslage war erstellt. Die Insolvenzverwalterin musste sich u.a. nicht mehr mit der Frage der Fortführung des Betriebes befassen, da der Geschäftsbetrieb bereits zum 31.10.2017 eingestellt wurde.
Darüber hinaus befasste sich die vorläufige Insolvenzverwalterin bereits intensiv mit den potentiellen Anfechtungsansprüchen.
Der normalerweise zu erbringende Aufwand der Insolvenzverwalterin bei nicht vorheriger Befassung der Sache verringerte sich aufgrund ihrer während des Insolvenzeröffnungsantragsverfahrens erbrachten Tätigkeiten und der als Sachverständigen gewonnenen Erkenntnisse nicht unerheblich.
Angesichts der vorgenannten Umstände, welche die Insolvenzverwalterin in die Lage versetzten, ihr Amt ohne den bei Verfahrenseröffnung erforderlichen üblichen Anfangsmehraufwand aufzunehmen, bemisst das Gericht den Abschlag für die vorangegangene vorläufige Verwaltung vorliegend mit 5%.
Zusammenfassend waren daher bei der Vergütungsfestsetzung Zuschläge i. H. v. 5 % und Abschläge i.H.v. von 5 % zu berücksichtigen.
Aufgrund der Verringerung der Zuschläge zur Regelvergütung verringert sich auch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch die Vorsteuererstattungsansprüche um xxx EUR, so dass letztendlich von einer Berechnungsmasse i.H.v. 120.084,03 EUR auszugehen war.
Die Auslagen und die Umsatzsteuer sind gem. §§ 7 und 8 Abs. 3 InsVV festsetzungsfähig.
Der bereits entnommene Vorschuss i.H.v. xxx EUR (brutto) ist anzurechnen.
Der Masse darf somit insgesamt ein Betrag in Höhe von xxx EUR entnommen werden.
Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) sowie den “Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr” auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, während der Geschäftszeiten eingesehen werden.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 29.11.2023