Hüttemann

11 IN 25/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Mario Heinz Hüttemann, geb. am 10.08.1961, Quintusstraße 9, 29664 Walsrode, Inh. d. Fa. Autoruf Hüttemann, Mario Hüttemann e. K., Moorstr. 2, 29664 Walsrode (AG Walsrode, HRA 201159), ist der Beschluss vom 03.04.2024 berichtigt worden.
Statt “Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird dem Antragsteller ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dem Antragsteller wird untersagt, Gegenstände seines Vermögens zu veräußern und zu belasten, Ansprüche abzutreten sowie Forderunge einzuziehen.” muss es zu Nr. 2 des Tenors richtig heißen: “Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2. InsO wird angeordnet, dass Verfügungen des Antragstellers nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.”
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 oder dem Landgericht Verden, Johanniswall 6, 27283 Verden, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1257175309069-000185576 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Walsrode, 17.04.2024