HS42 GmbH

61 IN 14/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HS42 GmbH, Steinkamp 22, 26125 Oldenburg (Oldenburg) (AG Oldenburg, HRB 202292), vertr. d.: 1. Dipl.-Ing. Dieter Müller, Adolf-de-Beer-Straße 15 d, 26125 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), 2. Dipl.-Ing. Horst Sudholz, Im Ofenerfeld 13 A, 26127 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl. Kfm. Dr. Bernd Sundermeier festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Oldenburg (Oldb) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 20 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.02.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 264.874,50 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 85.575,00 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 3.741,47 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV darf der Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist. Als Mehrbetrag sind daher 1.870,74 EUR anzusetzen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Zusätzlich beantragt der Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt 30 %, um dem Insolvenzverwalter die Tätigkeiten angemessen zu vergüten, die über das Maß eines normalen Insolvenzverfahren reichen. Im Einzelnen beantragt der Verwalter:
Zuschläge:
Betriebsfortführung: 5 %
Aufarbeitung Geschäftsführerhaftung 15 %
Arbeitnehmerangelegenheiten 15 %
Abschlag (bereits als vorläufiger Verwalter tätig) 5 %
Nach umfangreicher Prüfung hat das Gericht einen Zuschlag in Höhe von 20 % festsetzt. Dieser ist erforderlich aber auch ausreichend, um dem Insolvenzverwalter die Tätigkeiten angemessen zu vergüten, die über das Maß eines “Normalverfahrens” reichen. Bei der Festlegung hat das Gericht berücksichtigt, dass im laufenden Verfahren die Betriebsfortführung lediglich einen halben Monat andauerte und nur noch mit zwei Kunden Abwicklungsvereinbarungen getroffen wurden. Dazu mussten nur noch einzelnen Mitarbeiter beschäftigt werden. Zudem hat das Gericht den beantragten Zuschlag für die Arbeitnehmerangelegenheit als zu hoch angesehen. Für die Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren wurde bereits ein Zuschlag in Höhe von 12,5 % für die Bearbeitung der arbeitsrechtlichen Fragen (Vorfinanzierung Insolvenzgeld und Bearbeitung der Insolvenzgeldanträge) beantragt und bewilligt. Im vorläufigen Insolvenzverfahren sind 5 Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausgeschieden, so dass im eröffneten Insolvenzverfahren lediglich knapp über 20 Mitarbeiter noch beschäftigt waren. Unter Berücksichtigung der umfassenden Einarbeitung in den Betrieb der Insolvenzschuldnerin im vorläufigen Verfahren und der damit verbundenen Erleichterung für das eröffnete Insolvenzverfahren und unter Berücksichtigung der bewilligten Zuschläge im Eröffnungsverfahren hat das Gericht hier in der Gesamtschau einen Zuschlag in Höhe 20 % als angemessen und ausreichend festgesetzt.

IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 184,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 66 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 17.04.2023