HS Fliesenbau UG

Amtsgericht
Alzey
INSOLVENZGERICHT
1 IN 11/15
29.03.2023

Elektronisches Gerichtspostfach:
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Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
HS Fliesenbau UG, Baumgartenstraße 2, 55234 Bechtolsheim (AG Mainz, HRB 44471),
vertreten durch:
Peggy Poburski, Langgasse 83, 55234 Bechtolsheim, (Geschäftsführerin),
wird gem. § 207 Insolvenzordnung (InsO) nach Anhörung der Gläubigerversammlung und der Massegläubiger mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt.
Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam. Mit diesem Zeitpunkt erhält die Schuldnerin das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
G r ü n d e :
Die Insolvenzverwalterin hat die Massearmut am 23.09.2022 angezeigt und die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Die Gläubigerversammlung wurde angehört. Die Massegläubiger wurden gehört.
Da ein Vorschuss auf die weiteren Kosten des Insolvenzverfahrens nicht geleistet
wurde, war das Verfahren nach § 207 InsO einzustellen.
Rechtsmittelbelehrung (sofortige Beschwerde § 793)

Die Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Amtsgericht Alzey (Schlossgasse 32 55232 Alzey) einzulegen. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Bei schriftlicher Erklärung genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.

Belehrung elektronisches Dokument
Rechtsbehelfe und Anträge können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* In einem zugelassenen Dateiformat übersandt werden. D.h. es muss druckbarer, kopierbarer, durchsuchbar, im Dateiformat PDF (Version PDF/A-1 oder PDF/A-2) übermittelt werden.
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder auf einem sicheren Übermittlungsweg nach §130a ZPO eingereicht werden
oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a ZPO eingereicht werden.

Sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO sind (derzeit)
– die absenderauthentifizierte De-Mail, § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 5 De-MailG,
– das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere elektronische Notarpostfach (beN), §30a Abs. 4 Nr. 2 ZPO,
– das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Alzey