Hrabak, Sebastian

8 IN 175/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hrabak Sebastian, geboren am 24.10.1981, Oberländer Str. 4 1/2, 86163 Augsburg
Inhaber der Schwarze Kiste e.K., Schertlinstraße 25, 86159 Augsburg, Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 18394
– Schuldner –
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Terminsbestimmung:
Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger und zur Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf:
Donnerstag, 20.04.2023, 14:00 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. OG, Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg
Dieser Termin dient auch zur Prüfung evtl. weiterer nachträglich angemeldeter Forderungen.
Besonderer Prüfungstermin (§ 177 InsO) und Erörterungs- und Abstimmungstermin werden insoweit gem. § 236 InsO verbunden.
Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die etwaigen absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner werden hiermit zu diesem Termin geladen.
Mit der Ladung wird eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Insolvenzplans (§ 235 Abs.3 Satz 2 InsO) übersandt, welcher dem Gericht vorliegt.
Gemäß §§ 8 Abs. 3 analog, 4 InsO, 184 Abs. 2 ZPO wird der Insolvenzverwalter mit der Zustellung der Ladungen zum Erörterungs- und Abstimmungstermin beauftragt sowie mit der Zusendung des wesentlichen Inhalts des Insolvenzplans an die Insolvenzgläubiger.
Die Erstellung der Stimmlisten wird ebenfalls an den Insolvenzverwalter übertragen.
Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen, § 234 InsO.

In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Hinweise:
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans noch aufgrund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Insolvenzplan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden, § 240 InsO.
Gläubiger, die an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen und über den Insolvenzplan abstimmen, werden gebeten, ein Ausweisdokument sowie bei Vertretung eine Vollmacht mitzubringen.
Die sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung des Plans ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, gegen den Plan gestimmt hat und glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann(§ 253 Abs. 3, Abs. 2 Nrn. 1 und 2 InsO).
Amtsgericht Augsburg – Insolvenzgericht – 10.03.2023