Hofmann-Atermann Beteiligungs GmbH

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Hofmann-Atermann Beteiligungs GmbH (Registergericht: Amtsgericht Cottbus HRB 10103 CB), Geschäftszweig: Die Beteiligung an Unternehmen und die Übernahme der Geschäftsführung von Unternehmen, die sich befassen mit der Vermittlung von Versicherungsverträge, Flämingstraße 3 – 4, 15738 Zeuthen, eingetragener Sitz: Zeuthen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sven-Holger Hofmann-Atermann, sind die Regelvergütung gem. § 2 InsVV des Verwalters Rechtsanwalt Roland Gronau, Friedrich-Ebert-Straße 8, 14467 Potsdam, die Auslagen gem. § 8 InsVV als Pauschale in Höhe von 30% der Vergütung zzgl. der Kosten von je 4,00 € für 18 übertragene Zustellungen aufgrund einer gem. § 1 InsVV vergütungsrelevanten Insolvenzmasse in Höhe von 4.518,76 € nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV festgesetzt worden. Es wurden keine Zuschläge festgesetzt. An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Masse keine Vergütung gezahlt. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, oder bei Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, auch beim Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3-4, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de). Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, ist gem. § 64 Abs. 3 InsO der Rechtsbehelf der Erinnerung zulässig. Die Erinnerung ist ausschließlich beim Amtsgericht Cottbus in der oben genannten Frist und Form einzulegen. Amtsgericht Cottbus, den 4. Juli 2023, 63 IN 278/16