hkc GmbH

Amtsgericht Bremen 07.06.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 509 IN 5/20
(Bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
hkc GmbH, Buschhöhe 6, 28357 Bremen (AG Bremen, HRB 33104 HB),
vertreten durch:
Marc Hackmann, Schellstedter Weg 120, 26125 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Römermann Rechtsanwälte AG, Rechtsanwalt Martin Gehlen, Ständehausstraße 10, 30159 Hannover,
wird die Vergütung des (vorläufigen) Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I.
Die Vergütung des Sachwalters bemisst sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Aufhebung der Eigenverwaltung. Vermögen, welches mit Absonderungsrechten belastet ist, wurde in Höhe von € 732.000,00 abgezogen.
II.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 446.325,90. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. § 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Der Regelsatz für die Tätigkeit des Sachwalters beträgt nach § 12 Abs. 1 InsVV 60% der fiktiven Vergütung des Insolvenzverwalters. Hiernach beträgt die Vergütung des Sachwalters € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
III.
Hier wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 115% geltend gemacht und zwar:
-25% für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter. Dies entspricht der gängigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 21.07.2016-IX ZB 70/14, Beschluss vom 22.09.2016-IX ZB 71/14).
-25% für die intensive Einbindung und Unterstützung im Sinne einer begleitenden Kontrolle der eigenverwaltenden Schuldnerin. Hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit wurde der (vorläufige) Sachwalter umfassend und überdurchschnittlich durch die Organe der eigenverwaltenden Schuldnerin eingebunden.
Dies betraf insbesondere die Überwachung des Zahlungsverkehrs, sowie den Abschluss einer Geschäftsordnung zwischen (vorläufigen) Sachwalter und eigenverwaltender Schuldnerin, in welcher zu einzelnen Punkten wie Kassenführung, Eingehung von Verbindlichkeiten im Rahmen der Geschäftsfortführung und Befriedigung von Aus.- und Absonderungsrechten Zustimmungsvereinbarungen festgelegt wurden.
15% für den überdurchschnittlicher Arbeits- und Koordinationsaufwand seitens des (vorläufigen) Sachwalters im Rahmen der begleitenden Kontrolle und Überwachung der Insolvenzgeldvorfinanzierung
-50% für die unmittelbare Einbindung des (vorläufigen) Sachwalters in die Entwicklung des Sanierungskonzepts unter Begleitung des Prozesses zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung. Der (vorläufige) Sachwalter wurde entsprechend durch die Organe der eigenverwaltenden Schuldnerin eingebunden. Im Zuge entsprechender Überwachung und Mitwirkung erfolgten erheblicher Abstimmungs- und Zeitaufwand seitens des (vorläufigen) Sachwalters.
Es werden Abschläge von insgesamt 30% für die Vorbefassung als vorläufiger Sachwalter und die vorzeitige Beendigung der Eigenverwaltung im eröffneten Insolvenzverfahren getätigt.
Auf die Ausführungen des Sachwalters in seinem Vergütungsantrag vom 30.07.2021 wird Bezug genommen.
Angesichts des Umfangs der Tätigkeiten des (vorläufigen) Sachwalters wird die Erhöhung der Vergütung um die gewährten Zuschläge in Höhe von 85% im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als angemessen erachtet.
Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.