hitax GmbH

9 IN 18/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der hitax GmbH, Gutshofstr. 64, 26871 Papenburg (AG Osnabrück, HRB 204293), vertr. d.: 1. Michael Hilbrands, Gutshofstr. 64, 26871 Papenburg, (Geschäftsführer),
wird die Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO bezüglich eines Betrages in Höhe von 3.905,49 € angeordnet.
Die Forderung unterliegt damit dem Insolvenzbeschlag.
Der Vollzug der Nachtragsverteilung wird dem früheren Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Andreas Sontopski, Gnoiener Platz 10, 48493 Wettringen, Tel.: 02557/93840, Fax: 02557/938450, E-Mail: info@ra-sontopski.de übertragen.
Die Verteilung wird wegen der sehr niedrigen Quote auf Insolvenzgläubiger mit einer festgestellten Forderung ab 20.000 € begrenzt. Eine Verteilung an Gläubiger mit einer Forderung unter 20.000 € ist im vorliegenden Verfahren gemäß § 203 Abs. 3 InsO im Hinblick auf die geringen Auszahlungsbeträge und die Kosten einer Nachtragsverteilung als unwirtschaftlich anzusehen.
Die Verteilung soll erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung erfolgen.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegen vor.
Nach dem Schlusstermin sind Gegenstände der Masse ermittelt worden. Es handelt sich um Erstattungszahlungen in Höhe von insgesamt 3.905,49 €. Auf die näheren Ausführungen im Schreiben des Insolvenzverwalters vom 21.09.2023 wird verwiesen.
Die Nachtragsverteilung ist auf Antrag des Treuhänders vom 09.10.2023 anzuordnen.
Der Insolvenzverwalter hat den zur Verfügung stehenden Betrag auf Grund des Schlussverzeichnisses zu verteilen.
Im Rahmen des § 203 Abs. 3 InsO kann von einer Nachtragsverteilung abgesehen werden.
Die Verteilung an sämtliche festgestellten Gläubiger gemäß Schlussverzeichnis hätte zur Folge, dass eine Vielzahl von Kleinstbeträgen auszuzahlen wäre. In einigen Fällen würde aufgrund der niedrigen Quote rechnerisch nur der Wert von wenigen Cent als zu verteilendem Betrag erreicht. Zudem würden aufgrund der notwendigen Ermittlung aktueller Kontoverbindungen und Anschriften der Gläubiger erhebliche Kosten durch diese Nachtragsverteilung entstehen.
Durch die Bestimmung einer Kleinbetragsgrenze soll den Gläubigern unnötiger Aufwand erspart werden, der bei der Auszahlung von Kleinbeträgen ohne weiteres höher sein dürfte als der Wert der gutzubringenden Beträge.
Zudem soll vermieden werden, dass der zu verteilende Betrag in unnötiger Weise erheblich durch Kosten geschmälert wird.
Daher wird im vorliegenden Verfahren in entsprechender Anwendung des § 203 Abs. 3 InsO angeordnet, dass eine Verteilung nur an Gläubiger mit einer festgestellten Forderung in Höhe von mindestens 20.000 € zu erfolgen hat.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann vom Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Alle weiteren Verfahrensbeteiligten können die Entscheidung mit der befristeten Erinnerung anfechten, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen oder dem Landgericht Osnabrück, Neumarkt 2, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Meppen, 12.10.2023