hitax GmbH

9 IN 18/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der hitax GmbH, Gutshofstr. 64, 26871 Papenburg (AG Osnabrück, HRB 204293), vertr. d.: 1. Michael Hilbrands, Gutshofstr. 64, 26871 Papenburg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Sontopski festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Meppen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 50 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.10.2022 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 508.405,45 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter beantragt, eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen.
Für die erhebliche Belastung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 10 %.
Das Unternehmen hatte 45 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Insolvenzverwalter führt in seinem Antrag aus, dass sich besondere Schwierigkeiten bei der Erstellung der Mitarbeiterunterlagen ergeben haben, da diese den Geschäftsbetrieb bereits verlassen hatten, was eine zusätzliche Kommunikation erforderlich machte. Insolvenzgeldbescheinigungen wurden aufgearbeitet, außerdem brachte eine Überprüfung der Bundesagentur für Arbeit eine deutliche Mehrbelastung mit sich, da in diesem Zusammenhang entsprechende Informationen bereitzustellen waren.
In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen einen Zuschlag auslösen kann, wenn sie eine Belastung in erheblichem Umfang darstellt. So hat der BGH in verschiedenen Entscheidungen (z.B. IX ZB 55/06 vom 25.10.2007, ZInsO 2007;1272) ausgeführt, dass bei der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sachverhalte bis zu einer Anzahl von 20 Arbeitnehmern von einem Normalfall auszugehen ist, der durch die Regelvergütung abgegolten wird. Im vorliegenden Fall ist die Grenze von 20 Arbeitnehmern deutlich überschritten. Zudem darf die Grenze von 20 Arbeitnehmern nicht losgelöst von Besonderheiten des Einzelfalls betrachtet werden. So führt Graeber (vgl. Graeber/ Graeber, InsVV-Online Kommentar 2022 -Bearbeitungsstand April 2022 -, Rn. 116 zu § 3) aus, dass für eine sachgerechte und angemessene Abgrenzung des von der Regelvergütung bereits abgedeckten Bereichs nicht formal auf die Zahl der Arbeitnehmer, sondern auf die durch die Arbeitnehmer verursachten Angelegenheiten abzustellen sei. Im vorliegenden Fall hat der Insolvenzverwalter nachvollziehbar dargestellt, dass er für die 45 Arbeitnehmer mehrere unterschiedliche arbeitsrechtliche Fragestellungen zu klären bzw. Tätigkeiten auszuüben hatte. Somit ist die zum Beispiel vom BGH vorgegebene Grenze eines Regelverfahrens im vorliegenden Fall klar überschritten. Folglich sind die arbeitsrechtlichen Tätigkeiten, die der Verwalter auszuführen hatte, wie beantragt mit einem Zuschlag zu vergüten.
Einen weiteren Zuschlag in Höhe von 20 % macht der Verwalter für die zum Abschluss gebrachte übertragende Sanierung geltend.
Eine Massemehrung konnte durch die Sanierung nicht erreicht werden. Der Verwalter hatte aber für den ordnungsgemäßen Abschluss der übertragenden Sanierung umfangreiche Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung einzuleiten, außerdem mussten Fragestellungen im Zusammenhang mit der Übertragung des Fuhrparks und der Abwicklung von Leasingverträgen, Finanzierungsverträgen und der Übertragung von Konzessionen sowie umsatzsteuerrechtliche Fragestellungen aufgearbeitet werden, wie im Antrag nachvollziehbar dargelegt wurde.
Für die deutliche Mehrbelastung ist folglich ein Zuschlag gerechtfertigt.
Schließlich macht der Insolvenzverwalter geltend, dass für die unvollständige und unsortierte Buchhaltung der Schuldnerin ein Zuschlag in Höhe von 20 % gerechtfertigt sei.
Zu den Regelaufgaben des Verwalters gehört es, die Unterlagen des Schuldners zu sichten und im Hinblick auf die Möglichkeiten des Insolvenzverfahrens auszuwerten. Diese Aufgabe wird durch ungeordnete und unvollständige Unterlagen erheblich erschwert.
Im vorliegenden Verfahren ist die Ursache der Insolvenz im Wesentlichen in den Nachforderungen seitens der Sozialversicherungsträger aufgrund nicht ordnungsgemäßer Beschäftigung von Arbeitnehmern zu sehen. Diese nicht ordnungsgemäße Beschäftigung spiegelte sich in den ungeordneten Buchungsunterlagen wider. Es waren viele Zahlungen per Scheck geleistet worden, deren Zuordnung umfangreicher Recherchen bedurften. Diese konnten zum Teil nicht EDV-gestützt erfolgen, es musste auf die Datev-Buchhaltung zurückgegriffen werden. Nur durch sorgfältigste Abgleichung war dann eine Rekonstruktion der Buchhaltung möglich. Diese diente dann als weitere Verfahrensgrundlage für die Prüfung von Forderungsanmeldungen und die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Umfang der Tätigkeiten im Rahmen der Aufarbeitung der Buchhaltung deutlich über das Maß in vergleichbaren Verfahren hinausging. Die Zuschlagsfähigkeit ist also auch hier gegeben.
Allerdings ist eine Festsetzung von Einzelzu- bzw. Abschlägen unsachgemäß. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und nach einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung vorzunehmen.
Der Verwalter führt in seinem Antrag ergänzend aus, dass weitere Zuschläge, die im Zusammenhang mit den Besonderheiten des Taxigewerbes und dem Bestehen von vier Firmenstandorten durchaus begründet wären, nicht geltend gemacht werden. Dies ist bei der Bemessung der Gesamtzuschlagshöhe zu berücksichtigen, was zu dem Ergebnis führt, dass ein Gesamtzuschlag in Höhe von 50 % angemessen ist.
Somit ist die Vergütung in Höhe von 150 % des Regelsatzes festzusetzen.

IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272379077330-000215818 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272379077330-000215818 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Meppen, 16.01.2023