HGW Kampfmittelbergungs GmbH

10 IN 24/03: In dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der HGW Kampfmittelbergungs GmbH, Kanalweg
3, 26382 Wilhelmshaven (AG Oldenburg, HRB 130573), vertr. d.: Hans-Günther
Wittke, Winzeldorfer Straße 52 a, 25474 Bönningstedt, (Geschäftsführer), sind
die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Waculik
festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Wilhelmshaven
eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
 

 

 

EUR

Nettovergütung gemäß InsVV

 

 

 

EUR

um 100 % erhöht zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Auslagen zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Zustellungskosten gemäß
§ 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 
 

 

 

EUR

Gesamtbetrag

 
Dem Insolvenzverwalter wird
gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen
Vorschusses in Höhe von  EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
 
 
G r ü n d e :
 
Mit Schriftsatz vom 07.03.2022
beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
 
I.            
 
 
Die Vergütung ist gemäß § 1
Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die
sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 215.142,07 EUR.
 
II.           
 
 
Ausgehend von dieser
Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe
von  EUR.
 
III.         
 
 
Beantragt wurde ein Zuschlag in
Höhe von insgesamt 1,0. Dieser setzt sich aus einer Erhöhung für die übermäßige
Verfahrensdauer in Höhe von 0,5 und für die chaotische Beleg- und
Aktensituation in Höhe von 0,5 zusammen.
 
Die Dauer des Verfahrens alleine
rechtfertigt grundsätzlich keinen Zuschlag auf die Vergütung (vgl.
Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 3 Rn 69). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung
kann die Verfahrensdauer jedoch bei der Bewertung der übrigen
Erhöhungstatbestände berücksichtigt werden.
Die durch den Insolvenzverwalter
vorgefundene Beleg- und Aktensituation wurde im Antrag ausführlich geschildert.
Auf diesen wird insoweit Bezug genommen. Während eine unzureichende Buchhaltung
beim Schuldner noch zu erwarten ist und nur in Ausnahmefällen ein Zuschlag
rechtfertigt (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 3 Rn 68), führt die
Übernahme eines bereits seit mehreren Jahren laufenden und chaotisch geführten
Insolvenzverfahrens zu einer den Rahmen des Üblichen übersteigenden
Mehrbelastung. Erschwerend kommt hier hinzu, dass durch den Tod des ehemaligen
Insolvenzverwalters hier keine Rückfragen möglich waren.
Insofern rechtfertigen hier die
Umstände einen Zuschlag auf die Regelvergütung. Zu berücksichtigen ist hierbei
der Umfang der vorhandenen Belege und der damit verbundene Arbeitsaufwand,
welcher letztendlich zu einer mehrjährigen Verfahrensdauer nach Übernahme des
Verfahrens geführt hat.
In der Gesamtbetrachtung
erscheint daher der beantragte Zuschlag in Höhe von insgesamt 1,0 noch als
angemessen, aber auch ausreichend.
 
IV.         
 
 
Die geltend gemachten
Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen
Zustellungen sind in Höhe von 291,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von
19 % festzusetzen. Für die 104 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung
2,80 EUR zu erstatten.
 
Die Festsetzung der Auslagen
ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
 
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
 
Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
 
Rechtsmittelbelehrung
 
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven –
Insolvenzgericht -, Marktstr. 15-17, 26382 Wilhelmshaven, Elektronisches
Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1271238294276-000214496, oder dem
Landgericht Oldenburg, Elisabethstraße 6, 26135 Oldenburg einzulegen. Die
befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven –
Insolvenzgericht -, Marktstr. 15-17, 26382 Wilhelmshaven, Elektronisches
Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1271238294276-000214496, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
 
Amtsgericht Wilhelmshaven,
07.11.2022