Herwarth Slupinski GmbH

Amtsgericht Bremerhaven 13.06.2023
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 10 IN 63/12
(Bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Herwarth Slupinski GmbH, Am Lunedeich 159, 27572 Bremerhaven (AG Bremen, HRB 3285 BHV),
vertreten durch:
Herwarth Slupinski, Wiesenstr. 4, 27729 Hambergen, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster für die Nachtragsverteilung festgesetzt auf:
*** gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt; der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden ***
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:
Nach dem Wert der im Rahmen der Nachtragsverteilung zur Verfügung stehenden Masse (€ 7.689,10) ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von *** gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt ***, § 2 Abs. 1 InsVV.
Für die Vornahme der Nachtragsverteilung (hier insbesondere die Verteilung an 180 Tabellengläubiger) erscheint ein Vergütungssatz von 30% (*** gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt ***) angemessen.
Die Vergütung war hier antragsgemäß festzusetzen zuzüglich des Auslagenersatzes gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie der jeweiligen Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133185821238-000000006) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133185821238-000000006) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.