Hemmo, Tobias

Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 560 IN 397/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Tobias Hemmo, Bahnhofstraße 5, 02943 Weißwasser/O.L.
Inhaber der Firma Christian Hemmo Schuh- und Lederwaren Inhaber Tobias Hemmo e.K., Weißwasser, Amtsgericht Dresden , HRA 2811
ergeht am 07.08.2023 nachfolgende Entscheidung:

Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden – Insolvenzgericht – vom 05.06.2023 war klarstellend im Tenor Ziff. 6. dahingehend zu berichtigen als Berichts- und Prüfungstermin bestimmt werden auf
Donnerstag, 31.08.2023 10.30 Saal D 131, Amtsgericht Dresden, Außenstelle Olbrichtplatz1, 01099 Dresden

Gründe:
Der oben genannte Beschluss des Amtsgerichts Dresden war – wie geschehen – gem. § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtliches Schreibversehen vorliegt, das sich aus der Aktenlage ergibt. Zwar finden Berichts- und Prüfungstermin erkennbar in den Räumen des Amtsgerichts statt. Klarstellend war jedoch nochmals die genaue Adresse der Örtlichkeit zu benennen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
oder
bei dem
Landgericht Dresden
Lothringer Straße 1
01069 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht für die Beteiligten aus.