Helmut Seichter GmbH & Co. KG. Heizung – Lüftung – Ölfeuerung – Sanitär

IN 1016/23

In dem Verfahren über den Antrag d.
Helmut Seichter GmbH & Co. KG. Heizung-Lüftung-Ölfeuerung-Sanitär,
Am Pointgraben 14, 91126 Schwabach,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
Helmut Seichter Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
diese vertreten durch den Geschäftsführer
Regel Gerhard Friedrich
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRA 6714
– Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kirchner Sven,
Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin,
Gz.: 23/538HA-39

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
|wird am 18.08.2023 um 11:00 Uhr
vorläufige Eigenverwaltung in Form eines Schutzschirmverfahrens angeordnet,
§§ 270 a Abs. 1, 270 b Abs. 1 InsO.

Der Schuldnerin wird aufgegeben, dem Gericht im Abstand von 4 Wochen, beginnend am 18.08.2023, einen Bericht über die im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung ergriffenen Maßnahmen und über die Entwicklung der Vermögenslage der Schuldnerin vorzulegen.

Der Schuldnerin wird aufgegeben, dem Gericht binnen 3 Monaten einen Insolvenzplan vorzulegen, § 270 b Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO.

|wird am 18.08.2023 um 11:00 Uhr
ein vorläufiger Sachwalter bestellt, 270 a Abs. 1 S. 2 InsO.
Die Schuldnerin hat die Anträge gestellt, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen und Eigenverwaltung gem. § 270 InsO anzuordnen.

Zum vorläufigen Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. jur. Daniel Wozniak,
Gleißbühlstraße 11, 90402 Nürnberg,
Telefon: +49(911)4008998-0, Telefax: +49(911)4008998-9,
Email: daniel.wozniak@wellensiek.de

Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 S. 2, § 22 Abs. 3 InsO.

Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen, §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 S. 2 InsO.

Die Schuldnerin soll Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen (§§ 270 a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 1 S. 1). Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie nach Widerspruch des vorläufigen Sachwalters nicht eingehen (§§ 270 a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 1 S. 2). Der vorläufige Sachwalter ist außerdem berechtigt von der Schuldnerin zu verlangen, dass Zahlungen nur vom vorläufigen Sachwalter geleistet oder entgegengenommen werden dürfen (§§ 270 a Abs. 1 S. 1, 275 Abs. 2 InsO).

|wird Rechtsanwalt Dr. jur. Daniel Wozniak als Sachverständiger beauftragt, binnen
6 Wochen
ein Gutachten darüber zu erstellen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird, ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Die Schuldnerin wird aufgefordert, zur Vermeidung weiterer Maßnahmen dem Gutachter Zutritt zu den Geschäftsräumen und zu allen Vermögenswerten zu gestatten, sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen und sonstige Unterlagen zu gewähren.

Der Gutachter wird ermächtigt, Auskünfte über die Schuldnerin bei Dritten insbesondere bei Finanzämtern, Banken, Gerichtsvollziehern und Behörden einzuholen (§ 5 Abs. 1 InsO). Sofern sich Personen auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen, können Auskünfte nur mit Einverständnis der Schuldnerin eingeholt werden.

|werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 270d Abs. 3, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, einstweilen eingestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – 18.08.2023