HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 259 IN 4/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRA 1881 eingetragenen HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG, Hafenstraße 80 – 82 , 59067 Hamm, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 2781 eingetragene HeLi NET Verwaltung GmbH, Hafenstraße 80-82, 59067 Hamm, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Vollert,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Streitbörger Speckmann PartGmbB., Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld

Vorläufiger Sachwalter:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR

Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.05.2022 aus. Er hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Gemäß § 12a InsVV steht dem vorläufigen Sachwalter 15 % der Vergütung des Sachwalters zu, wobei dem Sachwalter 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung zusteht.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters gemäß § 270a InsO ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat.
Bei Beendigung des Amtes des vorläufigen Sachwalters belief sich der Wert der Masse auf 8.270.498,94 EUR EUR.
Aufgrund der extrem hohen Belastung in diesem Verfahren erscheint die beantragte Erhöhung um 67 % auf 82 % der Regelvergütung angemessen.
Der vorläufige Sachwalter hat hier die Betriebsfortführung mit zunächst 94 Mitarbeitenden begleitet, während der es zu Kontakten mit einem Teil der 30.000 Privatkunden gekommen ist. Parallel hat er de Sanierungsbemühungen der Schuldnerin und den angestoßenen M&A-Prozess eng begleitet und sich fortlaufend mit der Schuldnerin und dem Gläubigerausschuß abgestimmt.

Das hiesige Verfahren hebt sich hier in ganz besonderer Weise aus der Vielzahl der Verfahren heraus. Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelsatzes und den geltend gemachten Erhöhungen beträgt die Vergütung demnach EUR EUR.Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 27.10.2022 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV insbesondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 12 Abs. 3 InsVV analog einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 125 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.110 eingesehen werden.

259 IN 4/22
Amtsgericht Dortmund, 09.01.2023