Hebel Haus GmbH

3 IN 95/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hebel Haus GmbH, Schwabstr. 37 – 43, 89555 Steinheim/Albuch, vertreten durch den Geschäftsführer Josef Haas
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 7233
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Dr.rer.pol. Werner Schreiber, Blumenstraße 19, 69115 Heidelberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.08.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 4.404.290,04 EUR auszugehen. Die Feststellungskosten sind in diesem Betrag nicht enthalten.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 28.616,08 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 430 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.08.2023 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Das Verfahren ist äußerst aufwändig komplex und schwierig.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
– Betriebsfortführung, die nicht zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt hat.
– umfangreiche arbeitsintensive und Zeit beanspruchende Bemühungen um eine übertragende
Sanierung, die letztlich nicht zustande gekommen ist.
– erheblicher Mehraufwand durch mehrere über das gesamte Bundesgebiet verteilte
Betriebsstätten
– erheblich erhöhter Arbeitsaufwand und erheblich erhöhte Anforderungen, die sich dadurch ergeben, dass es sich bei der Schuldnerin um ein Bauunternehmen handelt (Anwendung spezialgesetzlicher Vorschriften, Bearbeitung von umfangreichen Gewährleistungsansprüchen und den dafür bestellten Sicherheiten). Es waren ca. 100 unterbrochene Bauvorhaben abzuwickeln, die über das ganze Bundesgebiet verstreut lagen. Eine besondere Erschwernis ergab sich daraus, dass die Schuldnerin ausschließlich mit Pauschalverträgen arbeitete, so dass nicht nur jede erbrachte Einzelleistung, sondern auch die zur Fertigstellung fehlenden Leistungen zu erfassen und zu kalkulieren waren. Da die Schuldnerin ausschließlich mit Subunternehmen arbeitete waren auch deren Schlussrechnungen zu überprüfen.
– schwierige und zeitaufwändige Regulierung der Rechte aus einfachem, erweitertem und verlängertem Eigentumsvorhalt im Rahmen der mit dem Lieferantenpool getroffenen Vereinbarung sowie in Zusammenhang mit den Avalen
– erheblicher Mehraufwand durch die Konzernverflechtung.
– erheblicher Mehraufwand in Zusammenhang mit der freihändigen Verwertung der Grundstücke, die aufgrund ihrer speziellen Beschaffenheit nur sehr schwierig zu verkaufen waren. Hinsichtlich mehrerer Musterhäuser, die auf fremden Grundstücken errichtet waren, mussten Regelungen in Zusammenhang mit der Rückbauverpflichtung getroffen werden
– arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der hohen Anzahl an Mitarbeitern (62 Mitarbeiter)
– Massenentlassung der zunächst 62 Mitarbeiter nachdem die Betriebsfortführung unmöglich wurde, Aushandeln eines Interessenausgleichs und Aufstellen eines Sozialplans
– erheblicher Arbeitsaufwand durch eine Vielzahl von Gläubiger (681 Gläubiger in einem Gesamtvolumen von 10,9 Mio. €)
Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
– erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
– Arbeitserleichterung durch die Beschäftigung von Hilfskräften
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 430 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
oder bei dem
Landgericht Ellwangen (Jagst)
Marktplatz 7
73479 Ellwangen (Jagst)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Aalen – Insolvenzgericht – 21.08.2024