HAVITA Frischsalate GmbH

Hinweis: Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
3 b IN 368/22 Lu

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
HAVITA Frischsalate GmbH, Hinter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 3985), durch die Geschäftsführerinnen Barbara Härtel-Overbeck, Hauptstraße 206, 67125 Dannstadt-Schauernheim, und Nina Rosenbröijer-Härtel, Hinter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim
– Schuldnerin und Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigter der Geschäftsführerinnen:
Rechtsanwalt Frank N. Weber, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim,
an dem weiter beteiligt ist
Rechtsanwalt Tobias Wahl, L 9, 11, 68161 Mannheim
– vorläufiger Insolvenzverwalter und Sachverständiger –
hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht x beschlossen:

1. Über das Vermögen der Antragstellerin wird mit Wirkung ab
Mittwoch, 1. Februar 2023, 9:00 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Tobias Wahl, L 9 11, 68161 Mannheim
3. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragstellerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragstellerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragstellerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
4. Die Gläubiger der Antragstellerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
5. Der mit Beschluss vom 19.12.2022 eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss bleibt als Gläubigerausschuss gemäß § 67 Abs. 1 InsO bis zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung im Berichtstermin im Amt.
6. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
7. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über
– die Person des Insolvenzverwalters,
– die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO),
– ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
– Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
– Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
– Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
– Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
– besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs der Schuldnerin des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung der Schuldnerin an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die
Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
– Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert § 162, 163 InsO).
– Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),
– die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
– und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf
Dienstag, den 18.04.2023, 10:00 Uhr, Saal III,
im Amtsgerichtsgebäude
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 03.03.2023 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Gründe:
Das Verfahren ist zu eröffnen.
1. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die Schuldnerin insolvenzreif, nämlich zahlungsunfähig und überschuldet. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 26.01.2023 und die Antragsunterlagen der Schuldnerin.
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen ihre fälligen Verbindlichkeiten von mindestens 14,5 Mio. € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als 655 T€ vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
Darüber hinaus ist die Schuldnerin auch überschuldet. Der Sachverständige hat eine rechnerische Überschuldung von mehr als 8,3 Mio. € nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Eine positive Fortführungsprognose kann nicht gestellt werden.
2. Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als 813 T€ können durch eine prognostizierte freie Masse in Höhe von nicht weniger als 6,1 Mio. € gedeckt werden.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Zu Nr. 1-6
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Richter am Amtsgericht
Zu Nr. 7
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Rechtspflegerin