Harmona Akkordeon GmbH

Amtsgericht Chemnitz – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 14 IN 218/15
In dem eingestellten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harmona Akkordeon GmbH, Markneukirchner Straße 44/46, 08248 Klingenthal, Amtsgericht Chemnitz , HRB 9529
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schertel
ergeht am 05.10.2023 nachfolgende Entscheidung:
1. Die Vornahme der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird für folgende Vermögensgegenstände angeordnet:
|vereinnahmte Quotenzahlung in Höhe von 477,66 EUR aus der angemeldeten Tabellenforderung im Insolvenzverfahren gegen Andreas Horn (AZ. 36h IN 5961/16 AG Charlottenburg)
2. Die nachträgliche Verteilung erfolgt
|auf die gemäß § 55 InsO entstandenen Masseverbindlichkeiten.
3. Rechtsanwalt Helgi Heumann, Insolvenzverwalter im vorausgegangenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, wird mit der Durchführung der Nachtragsverteilung beauftragt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche – auch auszugsweise – Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.