HABA Sales GmbH & Co. KG

Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 209/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HABA Sales GmbH & Co. KG, August-Grosch-Straße 28-38, 96476 Bad Rodach, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin HABA Administration GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Habermaass Sabine und Dr. Wilhelm Mario
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRA 5220
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 1687/23/ju/ul/na
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(Es erfolgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:)
Die Vergütung und die Auslagen des Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Sorg, Geisfelder Straße 14, 96050 Bamberg, für die Tätigkeit als Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Sachwalters vom 12.02.2024.
Gemäß § 10 InsVV erfolgt die Berechnung der Vergütung eines Sachwalters grundsätzlich wie bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters, soweit in den §§ 11 bis 13 InsVV nichts anderes bestimmt ist.
Berechnungsgrundlage ist gemäß § 1 S. 2 InsVV bei der Beendigung des Verfahrens nach Insolvenzplan der Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens.
Bei der Festsetzung der Vergütung war demnach von einem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 95.995.884,88 EUR auszugehen.
Gemäß § 12 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung für einen Sachwalter auf einen Bruchteil von
60 % zu verringern.
Die Vergütung war daher gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx EUR (60 % von xxx EUR) festzusetzen.
Der Sachwalter beantragte bezogen auf die Regelvergütung eines Insolvenzverwalters Zuschläge für folgende Tätigkeiten:
– Überwachung und Begleitung der Fortführung des Geschäftsbetriebs
– Überwachung und Begleitung der Personalmaßnahmen
– Überwachung und Begleitung der Sanierungsbemühungen
– hohe Anzahl an Gläubigern
Auf die ausführliche Begründung im Vergütungsfestsetzungsantrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Sachwalters dies erfordern.
Bei der Bemessung der dem Sachwalter zustehenden Zuschläge sind alle Tätigkeiten, die dem Sachwalter durch Gesetz oder durch Beschluss wirksam übertragen worden sind, zu berücksichtigen. Nach § 274 Abs. 2 InsO hat der Sachwalter insbesondere die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen. Eigene Eingriffs- oder Sicherungsbefugnisse stehen dem Sachwalter jedoch nicht zu.
Die Unternehmensfortführung im Eigenverwaltungsverfahren stellt grundsätzlich den Regelfall dar. Dennoch ist die Überwachung und Begleitung der Geschäftsführung bei der Unternehmensfortführung mit Mehrbelastungen für den Sachwalter verbunden, die durch einen entsprechenden Zuschlag zu vergüten sind.
Da vorliegend aufgrund des positiven Fortführungsergebnisses bereits eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage erfolgte, war eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Der Sachwalter legte diese vor und minderte den Zuschlag entsprechend.
Ein weiterer Zuschlag ergibt sich aus der Mitwirkung und der Überwachung der personellen Angelegenheiten. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung waren 1.440 Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt. Die Aushandlung eines Interessenausgleichs, die Überwachung der Kündigungen, die Errichtung einer Transfergesellschaft und die Unterstützung bei der Klärung der rechtlichen Fragen bzgl. der Altersteilzeit führten zu einer besonderen Inanspruchnahme des Sachwalters.
Des Weiteren brachte sich der Sachwalter auch im eröffneten Verfahren beratend und unterstützend in den Sanierungs- und Verkaufsprozess ein, so dass ein Kaufvertrag hinsichtlich des Standorts in Eisleben sowie die Verfahrensbeendigung durch Insolvenzplan realisiert werden konnten. Die Tätigkeiten des Sachwalters sind durch Festsetzung eines entsprechenden Zuschlags zu vergüten.
Die Führung der Insolvenztabelle obliegt im Eigenverwaltungsverfahren dem Sachwalter. Eine große Anzahl von Forderungsanmeldungen kann hierbei zu einer überdurchschnittlichen Belastung des Verwalters führen. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist ein Zuschlag gerechtfertigt, wenn mehr als 100 Gläubiger eine Forderung anmelden. Vorliegend wurden mehr als 2.400 Forderungen angemeldet, so dass von einem erheblichen Mehraufwand auszugehen ist.
In der Gesamtbetrachtung wurde durch den Sachwalter für die oben aufgeführten Tätigkeiten lediglich ein Zuschlag in Höhe von 20 % geltend gemacht. Eine antragsgemäße Festsetzung war somit möglich.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die dem Sachwalter aufgrund des Auftrags des Gerichts im Eröffnungsbeschluss entstandenen Zustellungskosten waren in Höhe von xxx EUR festzusetzen. Es wurden Zustellauslagen für 17.781 Zustellungen á xxx EUR geltend gemacht.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 14.02.2024 wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist wurden keine Einwendungen erhoben. Die Schuldnerin erklärte mit Schreiben vom 13.02.2024 ihr Einverständnis mit der Festsetzung der Vergütung.
Dem Antrag des Sachwalters war antragsgemäß zu entsprechen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
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Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg – Insolvenzgericht – 23.02.2024