Günther Tore Systems GmbH

14 IN 65/16: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Günther Tore Systems GmbH, Dr.-Wolfgang-Günther-Straße 3-12, 56479 Neunkirchen (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 152438 B), vertr. d.: Axel Böhner, Selscheid 1, 58840 Plettenberg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters WP, StB, Dipl.-Kfm. Frank Mößle festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Montabaur eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV einschl. Zuschlägen

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich aller auf diesen Anspruch empfangener Leistungen (event. Vorschüsse) nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 12.07.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 2.245.220,28 EUR. Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von — EUR.
Der Insolvenzverwalter macht im Ergebnis Zuschläge in Höhe von 175 % geltend. Vor dem Hintergrund der sehr ausführlichen und dezidierten Begründung hat eine antragsgemäße Festsetzung zu erfolgen. Das Gericht macht sich die dortige Begründung vollumfänglich zu eigen. Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von — EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 79 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung — EUR zu erstatten.
Der Gläubigerausschuss hat keine Einwände gegen den Festsetzungsantrag erhoben.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur – Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Montabaur – Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 17.07.2023