Gläser rekostein GmbH & Co. OHG

3 b IN 74/06 Sp

29.11.2022
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Gläser rekostein GmbH & Co. OHG, Am Gewerbering 2-4, 67373 Dudenhofen (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 60115),
vertreten durch:
Dipl.Ing. Elmar Gläser, Harthauser Straße 6, 67373 Dudenhofen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pabst Lorenz + Partner, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim,

wird dem Verwalter für die Durchführung der Nachtragsverteilung nach § 6 InsVV eine Vergütung in Höhe von x € festgesetzt und die Entnahme des Betrages aus der Masse gestattet.

Gründe:
Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 31.08.2016 aufgehoben.
Mit Beschluss vom 21.07.2022 wurde die Nachtragsverteilung bezüglich einer weiteren Quotenauszahlung in Höhe von 48.003,12 € im Rahmen einer Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren der Gläser GmbH ( AG Ludwigshafen, AZ 3 b IN 73/06) angeordnet.
Für die Durchführung der Nachtragsverteilung steht dem Insolvenzverwalter vorliegend nach § 6 InsVV eine gesonderte Vergütung zu.
Diese errechnet sich aus dem Betrag der Nachtragsverteilung und ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Im Normalfall beträgt diese nach der Rechtsprechung 25% der Regelvergütung der §§ 1, 2 InsVV. Vorliegend war jedoch zu berücksichtigen, dass die Nachtragsverteilung mit einem erhöhten Aufwand verbunden sein wird, da das Verfahren bereits im Jahr 2016 aufgehoben wurde und die Anzahl der zu berücksichtigenden Gläubiger sich auf 288 beläuft. Es ist daher mit aufwendigen Ermittlungen der aktuellen Kontodaten und der Durchführung von Hinterlegungen zu rechnen.
Der vom Insolvenzverwalter beantragte Vergütungssatz von 40 % der Regelvergütung (x €) wird somit im vorliegenden Fall als angemessen erachtet.
Es waren antragsgemäß x € (= 40 % von x €) festzusetzen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (x €).

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, hinsichtlich der festgesetzten Vergütung jedoch nur soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde sowie die befristete Erinnerung wären vorliegend beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr.10, 67061 Ludwigshafen,einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Rechtspflegerin

Hinweis:
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16 erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.