Glas-Müller GmbH & Co. KG

Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

19 IN 6/03
12.05.2023

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Glas-Müller GmbH & Co. KG
vert. d. d. GH Glashandels-GESELLSCHAFT Worms mbH,
diese vert. d. d. alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Karlfred Sauerbeck (ehemals ansässig Cornelius-Heyl-Str. 60, 67547 Worms)

hat das Amtsgericht Worms, Insolvenzgericht beschlossen:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Wolfgang Mathäß wird für die im laufenden Insolvenzverfahren geleisteten Tätigkeiten die Vergütung und Auslagen wie folgt festgesetzt:
Regel Vergütungsbetrag EUR XXX
Zuschläge (50%) EUR XXX
Zwischensumme EUR XXX
Abzgl. Delegationen EUR XXX
Zwischensumme EUR XXX
Umsatzsteuer auf Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Umsatzsteuer auf Auslagen EUR XXX

Gesamtsumme EUR XXX
(i.W. XXX

Es wurde bisher ein Vorschuss i.H.v. XXX Euro genehmigt und entnommen. Der restliche Vergütungsanspruch beläuft sich daher auf XXX Euro.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die Gesamtsumme von Vergütung und Auslagen aus der verwalteten Insolvenzmasse nach Abzug des bereits entnommenen Vorschusses nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu entnehmen.

Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Höhe der Vergütung ist § 65 InsO i.V.m. der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist nach dem Wert der Insolvenzmasse i.S.d. § 1 InsVV auf Grundlage der Regelsätze des § 2 InsVV unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV zu berechnen.

1) Berechnungsgrundlage:
a) Betriebsfortführung:
Der schuldnerische Geschäftsbetrieb wurde insgesamt 20 Monate bis 30. November 2004 fortgeführt.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV ist bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters nur in etwaiger Überschuss aus Betriebsfortführung zu berücksichtigen.
Wegen der hohen Sowieso-Kosten wurde in der Fortführungsphase kein Betriebsgewinn erwirtschaftet.

b) Vergütungsrelevante Teilungsmasse:
Die Vergütung für das laufende Insolvenzverfahren wurde auf der Berechnungsgrundlage von gerundet 429.000,00 Euro beantragt.
Diese lässt sich ausweislich des Sachverständigengutachtens wie folgt ermitteln:
Gesamteinnahmen 3.163.389,98€
Abzgl. Prozesskostenerstattungen – 35.366,57€
Zzgl. Vorsteuer aus restlicher Vergütung IV 7.900,00€
Abzgl. Einnahmen aus Betriebsfortführung – 2.706.816,43€
———————————————————————————————–
Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung 429.105,98€
gerundet 429.000,00 Euro
Nach der nunmehr durchzuführenden Staffelbewertung gemäß § 2 InsVV ergibt sich sodann folgende Regelvergütung für den Insolvenzverwalter:
XXX
2) Zuschläge:
Die Regelvergütung ist gem. § 3 InsVV je nach Art und Verlauf des Verfahrens abweichend festzusetzen.
Vorliegend wurden von dem durch den Verwalter errechneten möglichen Gesamt-Zuschlag von 50 % folgende Zu-und Abschläge geltend gemacht:
Zuschlagsgrund
beantragte Zuschläge
Jahresumsatz über 1,5 Mio./Unternehmensgröße
+0,1
Betriebsfortführung 20 Monate
+0,5
Verfahrensdauer (20 Jahre)
+0,1
Forderungseinzug > 1000 Einzelforderungen
+0,1
Führungslose Insolvenzschuldnerin
+0,1
Keine wesentlichen Drittrechte
-0,1
Abschlag bei Gesamtschau
-0,3
Beantragter Gesamtzuschlagsfaktor:
+0,5
Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters zu den einzelnen Zu- und Abschlägen in dem Vergütungsantrag vom 20.02.2022 (Bl. 386-388 d. A.) wird vollumfänglich Bezug genommen und diese zum Bestandteil dieses Beschlusses gemacht.
Der vom Gericht schließlich festzusetzende Gesamtzuschlag ist nach Meinung des BGH (Beschluss vom 11.05.2006 – IX ZB 294/04) in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Überschneidungen und einer auf das gesamte Verfahren bezogenen Angemessenheitsbetrachtung vorzunehmen.
Vergütungserhöhend wirkt sich u.a. aus, dass der Insolvenzverwalter den schuldnerischen Geschäftsbetrieb 20 Monate fortgeführt hat. Durch die hohen Sowieso-Kosten konnte aus der Betriebsfortführung kein Überschuss erwirtschaftet werden. Die Betriebsfortführung spiegelt sich somit nicht in der vergütungsrelevanten Teilungsmasse wieder.
Ein Interimsmanagement wurde nicht beauftragt.
Auch wenn vorliegend einzelne Erhöhungstatbestände wie zum Beispiel auch die lange Verfahrensdauer von ca. 20 Jahren nicht allein einen Zuschlag rechtfertigen würden, so können diese aber in der Gesamtbetrachtung gewürdigt werden.
Insgesamt wäre nach Überzeugung des Gerichts unter Würdigung sämtlicher Zu- und Abschlagskriterien in der Gesamtbetrachtung in diesem konkreten Fall wohl ein Zuschlag von insgesamt 50 Prozent gerechtfertigt.
In der Gesamtbetrachtung erscheint der Vergütungsantrag angemessen, sodass letztlich der Festsetzung eines beantragten Gesamtzuschlages in Höhe von 50% keine Bedenken entgegenstehen.
Es ist jedoch ein Abschlag i.H.v. 2.500,00 Euro für delegierte Regelaufgaben vorzunehmen.
Es ergibt sich unter der Berücksichtigung einer maßgeblichen Insolvenzmasse von 429.000,00 Euro und einem Gesamtzuschlag von 50 % – und dem Abzug von 2.500,00 Euro – folgende Berechnung:

In der Gesamtschau kann dem Insolvenzverwalter eine Vergütung in Höhe von XXX Euro festgesetzt werden.
Ferner wurde der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV beantragt. Die Obergrenzen von 250,– Euro je angefangenen Monat und höchstens 30 % der Regelvergütung (30% aus XXX Euro) wurden beachtet.
Der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer folgt aus § 7 InsVV.
Nach Abzug des bereits festgesetzten und entnommenen Vergütungsvorschusses i.H.v. XXX Euro verbleibt ein restlicher Vergütungsanspruch i.H.v. XXX Euro.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Worms oder Landgericht Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 12. Mai 2023
– Insolvenzgericht –