GEWO Gewindewalzwerkzeuge GmbH

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 31/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 81089 eingetragenen GEWO Gewindewalzwerkzeuge GmbH, Im Rädchen 1 (Industriegebiet Münzbachtal), 66620 Nonnweiler, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Finkler,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Martin Gitzinger, Prälat-Subtil-Ring 12, 66740 Saarlouis

Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Dennis B. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken
wird Termin zur Erörterung des Insolvenzplans vom 03.06.2024 sowie zur Erörterung des Stimmrechts der Gläubiger und zur Abstimmung über den Insolvenzplan und ggf. zur gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans bestimmt auf
Dienstag, 16.07.2024, 10:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Der Termin dient zugleich der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen – insoweit wird der Termin mit dem Prüfungstermin verbunden.

Der Insolvenzplan liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, Zimmer Nr. 22 aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorlegende des Insolvenzplans berechtigt ist, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch im Termin abgestimmt werden (§ 240 InsO).
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen eine gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
gegen den Plan gestimmt hat und
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus Mitteln ausgeglichen werden kann, die ggf. in dem Plan für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist (§ 253 Abs. 2 InsO).
Hinweis:
Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen eine gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
gegen den Plan gestimmt hat und
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus Mitteln ausgeglichen werden kann, die ggf. in dem Plan für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist (§ 253 Abs. 2 InsO).

60 IN 31/23
Amtsgericht Saarbrücken, 25.06.2024