Geo Sys Umwelttechnik und Geogeräte GmbH Leipzig

Amtsgericht Leipzig – Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 405 IN 2052/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Geo Sys Umwelttechnik und Geogeräte GmbH Leipzig, Braunstraße 23-25, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 2414
vertreten durch die Geschäftsführerin Marina Neidel

ergeht am 15.12.2022 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 15.12.2022 um 14:36 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Volker Reinhardt Brühl 804109 Leipzig Telefon geschäftlich: 0341 6518409 0Telefax: 0341 6518409 9Email geschäftlich: leipzig@reinhardt-rechtsanwaelte.de bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungs-
vorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Amtsgericht Leipzig
Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 2052/22
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen
und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere
Forderungen – auch Bankguthaben – auf ein von ihm für die Insolvenzmasse
einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn
dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin
zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten
Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen,
Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren,
Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen
(§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere
zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22
Abs. 2 InsO).
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich
der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen
eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände
betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der
Vermögensauskunft.
10. Es ist ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die Schuldnerin überschuldet und/oder
zahlungsunfähig ist bzw. ob Zahlungsunfähigkeit droht, welche Aussichten für eine
Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob das Vermögen zur
Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Zusammen mit dem Gutachten sollen dem Gericht vorgelegt werden:
– ein Stammdatenblatt mit den persönlichen Daten der Schuldnerin (gegebenenfalls
sämtliche frühere Firmennamen, ladungsfähige Anschrift), Angaben zu Bankverbindungen, Versicherungsverträgen, Immobilienvermögen, Angaben zu Vermögen aus
deren [vormaliger] selbstständigen Tätigkeit (Firmenbezeichnung[en],
Firmenanschrift[en], Datum der Einstellung des Geschäftsbetriebs, Arbeitnehmer,
Lohn-/Gehaltsrückstände), Angaben zu den am Verfahren beteiligten institutionellen
Gläubiger (Finanzamt/Finanzämter; Krankenkasse/n, Berufsgenossenschaft) sowie
Angaben der Anzahl der am Verfahren beteiligten Gläubiger, der Gesamtverbindlichkeiten ohne und mit Absonderungsrechten, des Wertes des Vermögens, der freien
und der freien liquiden Masse.
– ein Verzeichnis der von der Schuldnerin angegebenen und der ergänzend ermittelten
am Verfahren beteiligten Gläubiger und deren Forderungen gegebenenfalls nebst
der Erklärung der Richtigkeit und Vollständigkeit, wenn nicht die Schuldnerin bereits
dem Gericht ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis vorgelegt hat oder vorlegt.
Mit der Erstellung des Gutachtens wird Rechtsanwalt Volker Reinhardt Brühl 804109 Leipzig
beauftragt. Dem Sachverständigen ist ungehindert Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen und sonstige Unterlagen zu gewähren und Zutritt zu allen Vermögenswerten zu gestatten.
Der Sachverständige ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte Dritter, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, einzuziehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig Bernhard-Göring-Straße 64 04275 Leipzi geinzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.