Gebhardt Sanitär & Heizungsbau UG (haftungsbeschränkt)

Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 10 IN 60/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 11622 eingetragenen Gebhardt Sanitär & Heizungsbau UG
(haftungsbeschränkt), Lemgoweg 1, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Herrn Hans-Jürgen Hatkemper, Lemgoweg 1, 59494 Soest

wird das Rubrum des Beschlusses vom 21.12.2022 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Schuldnerin gesetzlich vertreten wird durch den Liquidator Herrn Hans-Jürgen Hatkemper, Lemgoweg 1, 59494 Soest.

Rechtsmittelbelehrung:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist für die Staatskasse das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 4d InsO; § 569 ZPO gegeben.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 60/22
Amtsgericht Arnsberg, 07.02.2023