Gas-Wasser-Heizung Installationsbetrieb Melcher GmbH,

Amtsgericht Dresden – Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 559 IN 7/16
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gas-Wasser-Heizung Installationsbetrieb Melcher GmbH, Zum Barbaraturm 6, 02957 Krauschwitz, Amtsgericht Dresden , HRB 22741
vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Hundro
wurde die Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO auf Antrag des Treuhänders mit
Beschluss vom 05.12.2022 angeordnet.
Mit der Ausführung wurde
Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus Schmidt
Loschwitzer Straße 32, 01309 Dresden

beauftragt.
Summer der festgestellten Forderungen: 653.259,49 EUR.
Zur Verteilung steht eine Masse von 1.428,91 EUR.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:
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Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde
Einzulegen: Amtsgericht Dresden, Insolvenzgericht,
Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden oder beim Landgericht Dresden,
PF 120722, 01008 Dresden
Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; diese muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde) eingelegt wird. Der Rechtsbehelf kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde soll begründet werden.
Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung.
Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO) gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post ist dem Frankierungsaufdruck zu entnehmen.
Ein Rechtsbehelf kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden.
Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.