GA Automotive GmbH

Geschäfts-Nr.: 9 IN 357/13 .In dem Insolvenzverfahren der GA Automotive GmbH, Römerstraße 64, 64720 Michelstadt (AG Darmstadt, HRB 71534), vertr. d.: 1. Joachim Balbach, (Geschäftsführer), 2. Rainer Lechner, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des Sachwalters festgesetzt auf:
1. XXX EUR Nettovergütung nach InsVV
2. 0,00 EUR um Prozentsatz eingeben % erhöht zzgl.
3. XXX EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. XXX EUR Auslagen zuzüglich
5. XXX EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. XXX EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. XXX EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
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XXX EUR Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:
Die Tätigkeit des Sachwalters erstreckte sich im vorliegenden Verfahren auf die Zeit zwischen der Eröffnung des Verfahrens am 01.08.2013 und der Aufhebung der Eigenverwaltung am 04.11.2013.
Gemäß § 12 Absatz 1 InsVV erhält der Sachwalter in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
Auf Basis der im Sachverständigengutachten, dort Seite 47, Blatt 2259 der Akten, genannten Berechnungsgrundlage in Höhe von 624.544,43 EUR ergibt sich eine Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Absatz 1 InsVV von XXX EUR. Die Vergütung des Sachwalters beläuft sich somit auf XXX EUR.
Hinsichtlich der Zuschläge ist über § 10 InsVV die Vorschrift des § 3 InsVV anzuwenden.
Es gelten die allgemeinen Kriterien für Zuschläge.
Aufgrund des weit überdurchschnittlich gelagerten Verfahrens (die Eigenverwaltung wurde nach einem durch die Schuldnerin vorgelegten und gescheiterten Insolvenzplan aufgehoben) waren folgende Erhöhungstatbestände antragsgemäß zu berücksichtigen:
– Betriebsfortführung,
– Übernahme der insolvenzrechtlichen Rechnungslegung,
– Vereinbarung Verlustausgleichsverpflichtung mit der Appario GmbH,
– Prüfung und Begleitung des Insolvenzplans,
– Gläubigerausschuss.
Der geltend gemachte Gesamtzuschlag in Höhe von 160 % war antragsgemäß festzusetzen.
Auf die Begründung im Vergütungsantrag vom 27.04.2023, Blatt 2295 der Akten, wird im Einzelnen Bezug genommen.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die vom Treuhänder zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 04.06.2023.