Future Telematics GmbH

1500 IN 462/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Future Telematics GmbH, Fürstenrieder Straße 267, 81377 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiedermann Thomas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228485
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt, Barthstraße 16, 80339 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.02.2024. In Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis vom 04.04.2024 ergänzte der Insolvenzverwalter seinen Vergütungsantrag mit Schriftsatz vom 22.04.2024 um weitere Begründung, welche bei der Festsetzung Berücksichtigung gefunden hat. Vor der Festsetzung wurden die Insolvenzgläubiger durch Veröffentlichung im Insolvenzportal zu dem Antrag angehört. Stellungnahmen sind binnen der gesetzten Frist nicht eingegangen.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Nicht inbegriffen ist die zu erwartende Vorsteuererstattung aus der Insolvenzverwaltervergütung, da diese aufgrund der vom Antrag abweichenden Festsetzung noch nicht ausreichend genau bestimmt werden kann. Hier ist eine Nachfestsetzung erforderlich.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 – IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 – IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:
Zum Zwecke der Sicherstellung der vollständigen Übertragung der verkauften Assets wurde der Geschäftsbetrieb durch den Insolvenzverwalter auch nach Verfahrenseröffnung noch für drei Monate fortgeführt. Für die in diesem Zusammenhang angefallenen komplexen und mit großem Haftungsrisiko verbundenen Tätigkeiten, welche im Schlussbericht sowie Vergütungsantrag dargelegt werden (insbesondere Liquiditätsplanung, Koordination von Aufträgen, arbeitsrechtliche Maßnahmen), beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 b) InsVV von 60 %. Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen fort, richtet sich die Höhe des Zuschlags nach dem durch die Betriebsfortführung veranlassten zusätzlichen Aufwand; ein Mindestzuschlag besteht nicht (vgl. BGH v. 10.06.2021 – IX ZB 51/19, NZI 2021, 838 = ZInsO 2021, 1658). In der Literatur und Rechtsprechung werden für die Fortführung von kleineren Unternehmen über mehrere Monate regelmäßig Zuschlagssätze von bis zu 50 % anerkannt (vgl. Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 3 Rn. 78). Prozentsätze können abstrakt aber kein Anhaltspunkt für die Angemessenheit sein, da sie nur in Kombination mit der jeweiligen Berechnungsgrundlage zu einem betragsbezogenen Ergebnis führen (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 118). Der angesetzte Zuschlag ist im Einzelfall, insbesondere unter Einbeziehung der ergänzenden Stellungnahme des Verwalters vom 22.04.2024, grundsätzlich als angemessen zu erachten. Da sich ein Überschuss aus der Betriebsfortführung nicht ergeben hat, ist eine Vergleichsberechnung zur Berücksichtigung der Massemehrung bei der Zuschlagsbemessung entbehrlich.
Einen weiteren Zuschlag in Höhe von 75 % beantragt der Insolvenzverwalter für Tätigkeiten im Kontext der sanierenden Übertragung, wobei die Besonderheit darin bestand, dass zwei Betriebsteile separat an zwei verschiedene, nicht miteinander verbundene Unternehmen veräußert wurden. Entsprechend sei gegenüber einem Normalfall doppelter Aufwand an Verhandlungen, Verträgen und Erfüllungs- wie Abwicklungstätigkeiten angefallen. Die Auseinandersetzungen mit den beiden Käufern waren langwierig und streitig und keinesfalls mit Verfahrenseröffnung abgeschlossen; vielmehr zogen sich diese bis zu einem halben Jahr darüber hinaus hin. Erst im November 2019 konnte in einem der beiden Fälle der Kaufpreis zur Masse vereinnahmt werden. Auch im anderen Fall musste infolge technischer Versäumnisse bei den Mitarbeitern der Schuldnerin im laufenden Verfahren noch umfangreich über Kaufpreisminderungen nachverhandelt werden. Durch die übertragende Sanierung konnte die Insolvenzmasse im Ergebnis, verglichen mit einer etwaigen Zerschlagungslösung, deutlich bessergestellt und entlastet werden. Zwar stellt die übertragende Sanierung im Gegensatz zu operativen Eigensanierung keine Sanierung im betriebswirtschaftlichen Sinne durch Beseitigung der Krisenursachen dar, sondern eine besondere Form der Verwertung, die mit einer Verlagerung der operativen Sanierung auf einen Dritten einhergeht (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 105). Dennoch ist ein Zuschlag grundsätzlich gerechtfertigt, wenn ein besonderer Mehraufwand im Einzelfall begründet war. Vorliegend hat der Insolvenzverwalter einen solchen Aufwand im Schlussbericht und mit Schreiben vom 22.04.2024 glaubhaft dargelegt. Der Zuschlag bezieht sich dabei ausschließlich auf Tätigkeiten, welche nach Verfahrenseröffnung angefallen sind, und die vom Insolvenzverwalter und dessen direkten Mitarbeitern ausgeführt wurden. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Erstellung der Kaufvertragsentwürfe an einen Dienstleister delegiert wurde.
Für weitere Tätigkeiten zum Zwecke der Ermittlung von möglichen Geschäftsführerhaftungsansprüchen setzt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 5 % an und begründet diesen mit der langwierigen Sachverhaltsermittlung. Nach Sichtung diverser Unterlagen und Auswertung der Einlassungen des Geschäftsführers ergaben sich zwar letztlich keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen von Ansprüchen. Der mit der Sachverhaltsermittlung verbundene Mehraufwand rechtfertigt jedoch einen Zuschlag in der beantragten Höhe.
Schließlich beantragt der Insolvenzverwalter gemäß § 3 Abs. 1c) InsVV einen Degressionszuschlag von 28 %, da die realisierte hohe Masse insbesondere im Zusammenhang mit der Veräußerung der größtenteils immateriellen Vermögenswerte, für welche eine temporäre Betriebsfortführung notwendig war, entstanden sei. Zum Ausgleich für die degressive Regelung des § 2 Abs. 1 InsVV soll in besonderen Fällen die Regelung des § 3 Abs. 1 Buchst. c) InsVV dem Insolvenzverwalter einen Ausgleich dafür gewähren, dass das Ergebnis eines Insolvenzverfahrens und die Höhe der Insolvenzmasse teilweise von dem Erfolg der Tätigkeit des Insolvenzverfahrens abhängt. § 3 Abs. 1 Buchst. c) InsVV macht die Gewährung eines Zuschlags dabei nicht allein von der Höhe der Masse abhängig, da diese evtl. auch ohne ein Zutun des Insolvenzverwalters groß sein kann. In diesen Fällen wäre ein Zuschlag nicht gerechtfertigt. Neben einer großen Masse müssen für einen entsprechenden Zuschlag zwei weitere Voraussetzungen vorliegen. Einerseits muss die große Masse durch einen erheblichen Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters gemehrt oder durch den Insolvenzverwalter eine zusätzliche Masse festgestellt worden sein und andererseits die Regelvergütung – gerade unter Berücksichtigung weiterer Zuschläge – angesichts der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters als unangemessen anzusehen sein. Von einer großen Masse ist in diesem Zusammenhang meist ab einem Gesamtwert von 250.000 EUR auszugehen (vgl. z.B. BGH, ZInsO 2013, 2305; Graeber/Graeber, InsVV, Rn. 84, 85), teils auch erst ab 350.000 EUR (vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 149). Gemäß der vorgelegten Berechnung des Insolvenzverwalters unter Zugrundelegung der Vergütungssätze der jeweils niedrigeren Stufe ergäbe sich vorliegend ein Erhöhungssatz von 28 %, wobei lediglich der im Rahmen eines erheblichen (nach h.M. mindestens doppelten) Zeitaufwands erzielte Mehrerlös zugrunde zu legen ist, um die Degression systemkonform auszugleichen. Mit Schreiben vom 04.04.2024 wurde der Insolvenzverwalter darauf hingewiesen, dass ein Degressionsausgleich grundsätzlich nicht in Betracht komme, wenn der Mehraufwand bereits durch andere Zuschläge ausgeglichen wird (vgl. z.B. Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 3 Rn. 115). Genau dies ist jedoch hier der Fall, da die realisierte hohe Masse mit der Veräußerung größtenteils immaterieller Vermögenswerte, für welche eine Betriebsfortführung notwendig war, begründet ist. Für die Tätigkeitskomplexe der übertragenden Sanierung und der Betriebsfortführung wurden bereits Zuschläge an der oberen Grenze geltend gemacht und für angemessen erachtet. Der Insolvenzverwalter verweist in seiner Stellungnahme vom 22.04.2024 auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 08.11.2012 – IX ZB 139/10 = NZI 2012, 981, 982), in seinem Wortlaut wie folgt: Kommt ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 c) InsVV in Betracht liegen folglich regelmäßig die Voraussetzungen für mehrere, sich in ihren Voraussetzungen überschneidende Zuschlagstatbestände vor, die deshalb nicht isoliert voneinander festgesetzt werden können (BGH NZI 2006, 464). Bei der erforderlichen Bemessung des angemessenen Gesamtzuschlags muss deshalb eine Degression nach § 2 Abs. 1 InsVV ohnehin berücksichtigt werden. Entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters spricht der BGH damit eben nicht für eine isolierte Festsetzung des Degressionsausgleichs neben weiteren, für denselben Arbeitsaufwand angesetzten Zuschlägen. Vielmehr wird klargestellt, dass der Degressionsausgleich im Rahmen der Gesamtschau mit den anderen geltend gemachten Zuschlagstatbeständen bewertet werden muss (so auch BGH 15.12.2011 – IX ZB 229/09, NZI 2012, 144 = ZInsO 2012, 243; Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 154). Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass ein gesonderter Zuschlag nach § 3 Abs. 1 c) InsVV nicht mehr festzusetzen ist. Vorliegend wurden die Zuschläge für Mehraufwand insbesondere im Zusammenhang mit der übertragenden Sanierung und der hierfür notwendigen Betriebsfortführung in der Gesamtbetrachtung bereits an der oberen noch vertretbaren Grenze beansprucht. Auch die weiteren Hinweise des Verwalters im Schriftsatz vom 22.04.2024 vermögen nicht zu überzeugen: Dass im Vergütungsantrag die Bemessungsgrundlage, der rechnerische Degressionsausgleich (berechnet mit einer Schwelle von 250.000 EUR) sowie der Gesamtzuschlag geringer angesetzt wurden, als nach dessen Sicht möglich, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für einen Degressionszuschlag zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung nicht gegeben sind. Ebenso geht das Argument fehl, dass die Masse zu Beginn gering war, da z.B. auch eine aufwendige Feststellung von bereits vorhandenem Vermögen unter anderen Umständen – ohne Doppelberücksichtigung – von der Regelung abgedeckt sein kann, vgl. § 3 Abs. 1 lit. c letzter Hs. InsVV (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 155).
Aufgrund der vorausgegangenen vorläufigen Insolvenzverwaltung wird ein Abschlag von 5 % angesetzt. Der Insolvenzverwalter trägt hierzu vor, dass insbesondere die Verhandlungsgespräche im vorläufigen Verfahren eine wesentliche Arbeitserleichterung für das eröffnete Verfahren nicht mit sich gebracht hätten, sodass ein Abschlag in geringer Höhe grundsätzlich als ausreichend zu erachten ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 – IX ZB 249/04).
In der Gesamtbetrachtung wurde durch den Verwalter die Gewährung eines Zuschlags von 150 % auf die Regelvergütung beantragt, wobei nach Zusammenrechnung der einzelnen Zuschlagssätze (163 %) und des Abschlags von 5 % ein weiterer Abschlag von 13 % vorgenommen wurde. Die oben als begründet erachteten Zu- und Abschläge belaufen sich auf insgesamt 135 %. Neben der Absetzung des Degressionszuschlags kann auf weitere Abschläge zur Abgeltung von Überschneidungen verzichtet werden, sodass es auch in der Gesamtschau bei einem Gesamtzuschlag in dieser Höhe (135 %) verbleibt.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 23.05.2024