Funk & Lilienthal GmbH & Co. KG

1 IN 53/23
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Funk & Lilienthal GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin Funk & Lilienthal Verwaltungs-GmbH,
diese vertreten d. d. Geschäftsführer Lukas Baier und Frank Frick
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 707125
– Schuldnerin –
Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich, Max-Planck-Straße 11, 78052 Villingen-Schwenningen, Gz.: 177-23/kp
– vorl. Insolvenzverwalter –
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
hier: Erweiterung und Einzelermächtigung
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Beschluss:
Der Beschluss vom 15.05.2023 wird wie folgt ergänzt:
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, entsprechend §§ 55 Abs. 1 und 2 InsO im Rahmen der notwendigen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes Masseverbindlichkeiten zu begründen für die Bezahlung von Lieferanten, für die Bezahlung von Aufwandsentschädigungen, für die Bezahlung von Versicherungsverträgen, für die Bezahlung von Strom-, Telekommunikationsdienstleistung, Wasser- und Energieleistungen sowie für die Beauftragung von Dienstleistern in einem Gesamtvolumen von maximal EUR 20.000,00.
2. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse entsprechend der Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, insbesondere hinsichtlich der Forderungen des vorfinanzierenden Kreditinstituts bzgl. der Zinsen und Kosten, zu begründen
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Villingen-Schwenningen – Insolvenzgericht – 19.06.2023