Fröling GmbH & Co. Kessel-Apparatebau

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 315/03
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 19327 eingetragenen Fröling GmbH & Co. Kessel-Apparatebau, Hoffnungsthaler Straße, 51491 Overath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 45534 eingetragene Fröling-Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Hoffnungsthaler Straße, 51491 Overath, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Gerhard Weller, Am Bastenberg 8, 57072 Siegen

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering, Sachsenring 69, 50677 Köln

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung x €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x €
Zwischensumme x €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x € x €
Endbetrag x €
Auf die Vergütung ist der bereits am 20.12.2007 bewilligte Vorschuss von x € EUR anzurechnen.
Der Differenzbetrag in Höhe von x € kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
G r ü n d e
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.08.2003 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung wird grundsätzlich nach einem Regelsatz ermittelt, dessen Grundlage der Wert der Insolvenzmasse ist, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Vorliegend war aufgrund der Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens eine Erhöhung der Vergütung um 355% gerechtfertigt.
Die Bestimmung der maßgeblichen Masse im Einzelnen richtet sich nach § 1 Abs. 2 der InsVV.
In der Regel soll die Vergütung jedoch mindestens 1.000,– Euro betragen. Haben in einem Verfahren mehr als 10 Gläubiger ihre Forderung angemeldet, erhöht sich die Vergütung um 150,– Euro je angefangene 5 Gläubiger. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.

Bei Beendigung des Verfahrens hat die Insolvenzmasse einen Wert von x€. Ihre Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben 0 Gläubiger.
Die Vergütung ist vorliegend unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Verfahrens, der entfalteten Tätigkeit und der Anzahl der anmeldenden Gläubiger auf x € festzusetzen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 17.08.2021 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen von der Regelvergütung abhängigen, auf höchstens 250,– Euro je angefangenen Monat der Dauer seiner Tätigkeit begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern. Dieser Pauschsatz, der 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen darf, war antragsgemäß zu berücksichtigen.
Weiterhin wurden – soweit beantragt – die im Rahmen der Übertragung der Zustellungen gemäss § 8 InsO entstandenen Auslagen berücksichtigt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der Beschluss ist teilweise anonymisiert. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1303 eingesehen werden.
72 IN 315/03
Amtsgericht Köln, 12.12.2022