FRIMO Group GmbH

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 87 IN 11/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6028 eingetragenen FRIMO Group GmbH, Hansaring 1, 49504 Lotte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Siegfried Köhler, Hansaring 1, 49504 Lotte und Herrn Paulo Jorge Cruz Pinto , Hansaring 1, 49504 Lotte

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek und Insolvenzverwalter Partnerschaftsgesellschaft mbB, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt

wird der Beschluss vom 11.01.2024 auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten, Alianz Trade
Euler Hermes Deutschland
Niederlassung der Euler Hermes SA, Gasstr. 29, 22761 Hamburg, vom 23.01.2024 im Wege der Abhilfe abgeändert und die Vergütung wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
Umsatzsteuer 19 % xxx EUR
Gesamtsumme xxx EUR
Da der geltend gemachte Anspruch bezüglich der Vergütung und der Auslagen die Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitgliedes sowohl in diesem Verfahren als auch im Parallelverfahren 87 IN 10/23 (FRIMO GmbH) abdeckt und die erbrachten Tätigkeiten das Gläubigerausschussmitglied zu gleichen Teilen in Anspruch genommen haben, ist der festgesetzte Endbetrag auf dieses und das vorgenannte Parallelverfahren jeweils zur Hälfte aufzuteilen.
Folglich steht dem Mitglied des Gläubigerausschusses in diesem Verfahren gegen die Masse ein Erstattungsanspruch in Höhe von xxx EUR zu.

Gründe:
Mit Schreiben vom 23.01.2024 hat das Mitglied des Gläubigerausschusses gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 11.01.2024 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Beschwerdeschreibens vollinhaltlich Bezug genommen.
Die Beschwerde ist zulässig und vorliegend, nach erneuter Prüfung der Sachlage, auch begründet.
Das Insolvenzgericht schließt sich im Ergebnis den Ausführungen des Beschwerdeführers an und erkennt die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Gläubigerausschussmitgliedes für die Wahrnehmung des gerichtlich angeordneten Berichts- und Prüfungstermins an.
Der angefochtene Beschluss war daher im Wege der Abhilfe der Beschwerde antragsgemäß abzuändern.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 217 B eingesehen werden.
87 IN 11/23
Amtsgericht Münster, 06.02.2024