Friedrich Kleine Bauunternehmen GmbH

Amtsgericht
Holzminden
Beschluss

10 IN 45/15
23.12.2022

in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Friedrich Kleine Bauunternehmen GmbH, Untere Dorfstraße 30, 37691 Boffzen (AG Hildesheim, HRB 110603),
vertreten durch:
Torsten Schmidt, Neuhäuser Straße 26, 37699 Fürstenberg, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Henrik Teiwes, Bahnhofstraße 23, 37603 Holzminden, Tel.: 0 55 31/9 37 10, Fax: 0 55 31/93 71 10

wird festgestellt, dass die Gläubiger keine Einwendungen zur beabsichtigten Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse erheben. Des Weiteren sind keine Einwendungen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters erhoben wurden.
Gründe
Der Insolvenzverwalter hat die Masseunzulänglichkeit am 25.01.2017 angezeigt. Es ist beabsichtigt das Insolvenzverfahren mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse einzustellen. Einwendungen wurden nicht erhoben. Gemäß § 197 InsO war ein Schlusstermin anzuberaumen.
Die Anhörung der Gläubiger erfolgte im schriftlichen Verfahren.
Den Gläubigern wurde durch Beschluss vom 17.11.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, gleichzeitig wurden sie darauf hingewiesen, dass eine Nichtäußerung als Zustimmung gewertet wird (§ 160 Abs. 1 InsO).
Innerhalb der gesetzten Frist wurden keine Einwendungen erhoben.

Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Holzminden, Karlstraße 15, 37603 Holzminden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Holzminden, Karlstraße 15, 37603 Holzminden ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Schlenke
Rechtspflegerin