Fresh’n delicious UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG

Geschäftsnummer: 8 IN 166/21. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fresh’n delicious UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Amselweg 2, 61479 Glashütten (AG Königstein, HRA 4136), vertr. d.: 1. Fresh’n delicious Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Hermann-Steinhäuser-Str. 44, 63065 Offenbach am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Sri Suwarti Purwin, Amselweg 2, 61479 Glashütten, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXXXX Euro Auslagen
3. XXXXX Euro Zustellungsauslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist. Vorschüsse sind entsprechend anzurechnen.
Begründung:
I.
Der Insolvenzverwalter erhält für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse unter Berücksichtigung des § 1 Absatz 2 InsVV. Im vorliegenden Verfahren wurde bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters von einer Insolvenzmasse in Höhe von 8.981,55 EUR ausgegangen.
II.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV Rechnung getragen werden. Zu- oder Abschläge sind nicht geltend gemacht worden bzw. nicht gegeben.
III.
Der Insolvenzverwalterin hat weiterhin Anspruch auf Auslagenersatz nach § 8 InsVV. Der Insolvenzverwalter kann anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,- EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 InsVV). Auslagen für gem. § 8 Abs. 3 InsO übertragene Zustellungen waren, soweit beantragt, gesondert festzusetzen (BGH, Beschluss vom 21.03.2013, Az.: IX ZB 209/10).
Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Abs. 3 InsO gilt Nr. 9002 KV GKG entsprechend (§ 4 Abs. 2 S. 2 InsVV).
IV.
Zusätzlich zur Vergütung und Auslagen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der vom dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, eingesehen werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 09.01.2023.