Fonds & Vermögen Dienstleistungs GmbH

1502 IN 4636/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fonds & Vermögen Dienstleistungs GmbH, Maria-Probst-Straße 19, 80339 München, vertreten durch die Geschäftsführer Haferkorn Klaus und Obermeier Michael
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 145818
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.11.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 06.11.2023 (Blatt 283/286 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 70 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.11.2023 (Blatt 287/290 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 70 % gerechtfertigt.
Im einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Komplexe gesellschaftsrechtliche Verflechtungen (Zuschlag 10 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 06.11.2023 (Blatt 287 Rückseite/288 d. A.) verwiesen.
Die im Jahr 2003 gegründete Fonds & Vermögen Dienstleistungs GmbH begann ihre Geschäftstätigkeit mit dem Vertrieb von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds und erweiterte nachfolgend ihren Geschäftsgegenstand um die eigenständige Initiierung von geschlossenen Fonds, insbesondere auf den Gebieten Immobilien und Photovoltaikanlagen.
Die Schuldnerin war Beteiligte an diversen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die wiederum bei geschlossenen Fonds im Rahmen der Rechtsform einer GmbH & Co. KG entweder die Komplementär- oder Treuhandkommanditistenfunktion ausübten. Zudem hatte die Schuldnerin die Verwaltungsaufgaben für einzelne geschlossene Fonds übernommen.
Vor diesem Hintergrund bestanden zwischen den einzelnen Gesellschaften und den beteiligten Personen intensive und komplexe Verflechtungen. Ein Schwerpunkt des vorläufigen Insolvenzverwalters im Antragsverfahren bestand darin, diese Verflechtungen der einzelnen Gesellschaften sowie der beteiligten Personen anhand der vorhandenen Unterlagen nachzuvollziehen und mögliche Ansprüche der Beteiligten untereinander aufzuklären.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 10 % war antragsgemäß festzusetzen.
2. Komplexe rechtliche und tatsächliche Probleme (Zuschlag 30 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 06.11.2023 (Blatt 288/289 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin hatte die Verwaltung von elf Fonds mit ca. 1.750 Anlegern und einem Investitionsvolumen von insgesamt ca. BETRAG Mio. EUR übernommen. Diese Tätigkeiten erfolgten über weitere Gesellschaften.
Als tatsächliche Schwierigkeit für den vorläufigen Insolvenzverwalter im vorliegenden Verfahren kam hinzu, dass sämtliche Anlegerdaten in externen Datenbanken gepflegt wurden, auf welche die Schuldnerin aufgrund von Zahlungsrückständen gegenüber dem Datenbankbetreiber nicht mehr zugreifen konnte.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von insgesamt 30 % erschien dem Gericht angemessen.
3. Zerstrittene Gesellschafter (Zuschlag 10 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 06.11.2023 (Blatt 289 d. A.) verwiesen.
Eine weitere Schwierigkeit für den vorläufigen Insolvenzverwalter lag darin, von den Geschäftsführern und Gesellschaftern der Schuldnerin die benötigten Informationen zu gewinnen, da das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern der Schuldnerin zerrüttet war.
Für diesen Mehraufwand war der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 10 % antragsgemäß festzusetzen.
4. Auslandsbezug (Zuschlag 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 06.11.2023 (Blatt 289 Rückseite/290 d. A.) verwiesen.
Erhebliche Schwierigkeiten für den vorläufigen Insolvenzverwalter stellten im vorliegenden Verfahren zudem im Hinblick auf die von den Fondsgesellschaften initiierten Projekte in Italien dar.
Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens war zum einen die komplexe Rechtslage in Italien aufzuklären und zum anderen für einen geeigneten Informationsfluss sowie die Abschätzung des weiteren Vorgehens gegenüber den Investoren Sorge zu tragen.
Für den im Zusammenhang mit diesen tatsächlich und rechtlich komplexen Tätigkeiten mit Auslandsbezug entstandenen Aufwand erschien dem Gericht der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 20 % angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
oder bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
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Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 11.12.2023