Firma Pawex GmbH

3 IN 288/23
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Pawex GmbH, OT Schönerlinde,
Mühlenbecker Straße 17, 16348 Wandlitz wurde mangels Masse abgewiesen. Die am
14. 09.2023 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die
Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser
Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung
des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache
E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde
oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden,
sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technisehen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit
bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung
ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Uebermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Uebermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung
verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation
mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz. de verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 25. März 2024